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6. Anzeige des Brandes und Jeueralarm. 
14) Jedermann ist zu möglichst rascher Anzeige eines 
entstandenen oder vermuteten Brandes verpflichtet und hat 
durch die nächste Feuermeldestelle der Zentralfeuerwache hievon 
Mitteilung zu machen. 
Mutwilliges oder leichtfertiges Alarmieren ist strafbar. 
15) Zur Ermöglichung rascher Anzeige sind im ganzen 
Stadtgebiete Feuermeldestellen verbreitet, welche mit der Zen— 
tralfeuerwache durch telegraphische Leitung verbunden sind. 
Diese Feuermeldestellen, welche in Staats-, Kommunal— 
und Privatgebäuden untergebracht sind, sind dadurch kenntlich, 
daß an den Häusern die Anschrift angebracht ist: „Feuer— 
meldestation“ und daß die betreffenden Hausglocken als „Feuer— 
glocken“ bezeichnet sind. 
Alle Feuermelder müssen in brauchbarem Zustand und 
zugänglich erhalten werden. 
In jeder Hausflur muß die nächste Feuermeldestelle in 
deutlich sichtbarer Weise angeschrieben sein. 
16) Die auf dem Lorenzer- und Vestnerturm, welche 
Hochwachen gleichfalls mit der Zentralfeuerwache in telegraphi— 
scher Verbindung stehen, befindlichen Feuerwächter besorgen nach 
besonderer Instruktion außer dem Wachtdienst den öffentlichen 
Alarm. 
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17) Für den Fall eines öffentlichen Alarms ist sowohl 
die Stadt, als der Burgfrieden in vier sogenannte Feuerviertel 
eingeteilt: 
a) innerhalb der Stadt bildet von Osten nach Westen 
der nördlich laufende, rechte Arm der Pegnitz, von 
Norden nach Süden die Richtung von der Kaiser— 
stallung auf der Burg gegen den schönen Brunnen 
und von da quer über den Markt zur Museumsbrücke 
bis zur Lorenzerkirche, dann durch die Pfannen— 
schmiedsgasse, vordere Sterngasse bis zum Sterndamm 
die Abgrenzung der vier Feuerviertel, welche nach den 
treffenden Kirchen 
das Sebalder Viertel oder L., 
Egydier TI. 
Lorenzer — „III., 
„Jakober „IV. 
Viertel genannt werden. 
Im Burgfrieden bildet von Osten nach Westen eben— 
falls der rechte Pegnitzarm, von Norden nach Süden 
einerseits die Nebengasse und deren nördliche Ver—
	        
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