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Am 185. Novenber wurde die Klinik, nachdem auch die weiblichen Hilfskräfte ihren
Dienst angetreten hatten, eröffnet; doch wurde der Betrieb erst am 17. November aufge—
nommen, da der 15. und 16. November der Besichtigung der Klinik durch die Mitglieder der
städtischen Kollegien, durch die Bezirks- und Schulärzte, durch die Lokalschulkommission,
durch die Lehrerschaft sowie durch den zahnärztlichen Bezirksverein galten.
In der Zeit vom 17. November bis 31. Dezember wurden 995 Kinder (295 m.,
700 w.) in der Schulzahnklinik behandelt. Es wurden 629 Zähne gefüllt und 550 Zähne
entfernt. Unter den 550 Zähnen, die entfernt wurden, waren 334 Milchzähne und 216
bleibende Zähne. Zahnreinigungen wurden 13 vorgenommen. Die Konsultationen und
sonstigen Behandlungen beliefen sich auf 720.
Für den Betrieb der städtischen Schulzahnklinik zu Nürnberg wurde nachstehende,
durch die Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 5. bezw. 12. Dezember 1911 festgesetzte
und durch Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken vom 7. Januar 1912 geneh—
migte Dienstordnung erlassen.
81.
In der städtischen Schulzahnklinik erhalten zahnkranke Kinder der Volksschule unentgeltliche Behandlung,
soferne ihre Eltern ausdrücklich darum nachsuchen.
82.
Die Behandlung dieser Kinder ist einem leitenden Zahnarzt und Hilfskräften übertragen. Diese werden
vom Stadtmagistrat angestellt und unterstehen in dienstlicher Beziehung der Kgl. Lokalschulkommission und in
medizinisch-technischer Hinsicht dem Amtsarzt.
83.
Die Schulzahnärzte haben die Verpflichtung, ihre ganze Zeit und Kraft dem städtischen Dienste zu
widmen. Die Ausübung einer Privatpraxis ist ihnen nicht gestattet. Ihre täglichen Dienststunden sind von
9—12 Ubhr vormittags und von 2-5 Uhr nachmittags.
84.
Die Behandlung in der Schulzahnklinik besteht in der Untersuchung der Mundhöhle und des Gebisses,
insbesondere aber in der Reinigung, Füllung oder Entfernung erkrankter Zähne.
8 5.
Die Behandlung wird auch während der Unterrichtsstunden vorgenommen. In diesem Falle sind die
betreffenden Kinder jeweils vom Schulbesuch zu befreien.
86.
Über die im Laufe eines Tages ausgeführten Arbeiten sind genaue Aufzeichnungen zu machen.
87.
Alsbald nach Schluß des Schuljahres ist von dem leitenden Zahnarzte dem Stadtmagistrat ein Bericht
Tätigkeit der Schulzahnklinik voörzulegen. Derselbe soll enthalten:
a) die Zahl der behandelten Kinder, nach Geschlechtern und Klassenstufen ausgeschieden;
b) die Zahl der gefüllten und der entfernten Zähne, ausgeschieden nach Milchzähnen und bleibenden Zähnen;
c) die Bezeichnung und Zahl etwaiger anderer zahnärztlich behandelter Erkrankungen der Mundhöhle;
d) Bemerkungen über die bei der Behandlung der Kinder gemachten Beobachtungen und Erfahrungen:
e) etwaige Anträge.
Dieser Bericht ist alljährlich zu veröffentlichen.
88.
Der Behandlung in der Schulzaähnklinik geht eine Voruntersuchung durch den betreffenden Schularzt
voraus. Diese erstreckt sich zunächst auf die Kinder in den J. IV. und VII. Klassen und ist regelmäßig in Ver—
bindung mit der in der Dienstordnung für die städtischen Schulärzäte S 5 und 8 7 angeordneten Untersuchung
vorzunehmen.
Aber auch ohne schulärztliche Untersuchung wird die Behandlung in der Schulzahnklinik auf Antrag
des Klaßlehrers gewährt, wenn ein Kind aus besonderem Anlaß derselben bedarf und die Erziehungsberechtigten
damit einverstanden sind.
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89.
Für den Verkehr zwischen Elternhaus, Lehrer und Schulzahnklinik werden drei Vordrucke benutzt. Der
erste (I) dient zur Mitteilung des Schularztes an die Eltern und zur Erklärung derselben bezüglich unentgelt—
licher zahnärztlicher Behandlung der Kinder. Der zweite (B) enthält ein von dem Klaßlehrer herzustellendes