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Soziale Bersicherung
Da der ärztliche Bezirksverein auf eine Pauschalvergütung nicht eingehen zu können
glaubte, bildete der Vorschlag einer allgemeinen prozentualen Erhöhung der Gebühren die
Grundlage für die weiteren Verhandlungen. Die Berechnung der vom ärztlichen Bezirks—
verein verlangten 200,0igen allgemeinen Erhöhung der Arztgebühren ergab eine jährliche
Mehrausgabe von etwa 81 000 M.
Da eine solche Erhöhung nicht angängig erschien, wurden Verhandlungen eingeleitet,
die bezwecken sollten, die gestellte Forderung zu ermäßigen und sich mit einer 150/0igen
allgemeinen Erhöhung einverstanden zu erklären.
In der Sitzung des Ausschusses für die Gemeindekrankenkasse Nürnberg vom
28. Dezember 1911 wurde festgestellt, daß eine Erhöhung der Gebühren im allgemeinen
gerechtfertigt erscheine, weil die Gemeindekrankenkasse seit Jahren nicht bloß gegenüber den
hiesigen sondern auch gegenüber den größeren auswärtigen Krankenkassen die verhältnis—
mäßig niedrigsten Gebühren für ärztliche Hilfeleistung bezahle.
Nach eingehender Besprechung der Sache wurde festgestellt, daß die Forderung des
ärztlichen Bezirksvereins das Mindestmaß dessen darstelle, was man beanspruchen könne
und was begründet sei. Da der ärztliche Bezirksverein erklärte, von seiner Forderung nicht
abgehen zu können, wurde einstimmig beschlossen, vom 1. Januar 1912 an einen allgemeinen
200/0igen Zuschlag zu den gegenwärtig festgesetzten Gebühren zu gewähren. Mit Gesamt—
beschluß des Stadtmagistrats vom 29. Dezember 1911 wurde dieses Gutachten des Aus—
schusses zum Beschlusse erhoben.
Bei Zahnbehandlungen und bei Krankenunterstützungen, welche auf Rechnung bezw.
gegen Ersatz der Berufsgenossenschaften oder der Invalidenversicherungsanstalt oder für
Rechnung anderer Krankenkassen auf Grund des 8 573 KVBG. geleistet werden, wird der
200,0ige Zuschlag nicht gewährt, weil hierfür die Mindestgebühr der staatlichen Gebühren—
ordnung bezahlt wird.
Infolge der außerordentlichen Zunahme der Krankengeldempfänger z. Zt. der Jahres—
wende 1910/11 erwies sich die Krankengeldzahlstelle der Kasse als unzureichend. Vom
7. Januar 1911 ab bis zum 1. April 1911 war deshalb an den Samstagen eine zweite
Zahlstelle für die weiblichen Kassenmitglieder im Anwesen vorderer Spitalhof Nr. 11/,13
errichtet.
Der 89 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes verlangt, daß die Verwaltung der
Gemeindekrankenkasse durch die Gemeinde unentgeltlich geführt wird.
Es erwuchsen der Gemeinde folgende Verwaltungskosten.
1911 1910
An Personalausgaben für die Gemeindekrankenkasse. . 116003 ä 104210 M
.. „Meldestellen..... 18949, 17849,
sachlichen Ausgaben für die Gemeindekrankenkasse. 15864 , 13955,
.. » Meldestellen. .... 1031 * 3365,
zusammen 151847 Mä 139379 M
Die sonstigen Rechnungsergebnisse siehe Seite 340.
Die erhoffte finanzielle Besserung ist im Berichtsjahre nicht eingetroffen. Durch
die am Anfange des Jahres aufgetretene Influenzaepidemie wurden die Mittel der Kasse
sehr stark in Anspruch genommen.
Es ergab sich für das Berichtsjahr eine Mehrausgabe von 95 752 M, welche vor—
aussichtlich durch Erhebung des Mehraufwandes an Krankenunterstützungskosten gegenüber
den einbezahlten Beiträgen derjenigen Betriebsunternehmer, welche 50 und mehr Personen
beschäftigen, Deckung finden wird.