Objekt: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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Rechtlicher Ausdruck für sie ist das Verbot, etwas 
herzustellen, „auf dem“ man nicht „Meister ist“. Je 
nach der Bedeutung des Handwerks gibt es mehrere 
Branchen, deren jede durch ein besonderes Meister- 
stück repräsentiert wird. Durch sukzessive Erstellung 
mehrerer solcher Meisterstücke ist dem einzelnen 
Meister die Möglichkeit geboten, seinen Betrieb zu 
erweitern. Daneben gibt es in Handwerken und 
reglementierten Gewerbe Objekte, deren Herstellung 
jedem Meister derselben gestattet ist. 
Das Interesse des Rates an der Arbeitsteilung 
wird bedingt durch Überlegungen, welche die Möglich- 
keit einer Garantie für reelle Ware im Auge haben. 
Droht ein Handwerk sich allzusehr von seiner tech- 
nischen Domäne zu entfernen und damit den Grad 
der Möglichkeit, nur „gute Ware“ zu liefern, herunter- 
zudrücken, so schreitet er ein, um einer Diskreditierung 
der Nürnberger Gewerbetätigkeit vorzubeugen. Sein 
Interesse ist also im letzten Grunde ein Ausfluss 
wirtschaftspolitischer und ausserpolitischer Erwägungen 
und äussert sich in gewerbepolizeilichen Vorschriften 
und Massnahmen, 
Ihm gegenüber steht das Interesse der Handwerker 
an der Arbeitsteilung. Es ist rein geschäftlicher Natur 
und wächst und nimmt ab je nach der Stärke der 
Konkurrenz mit den verwandten Industrien. 
Daraus ergibt sich, dass von einer einheitlichen, 
durchgängigen Regelung der Arbeitsteilung nicht die 
Rede sein kann, wie denn die Praxis zeigt, dass teilungs- 
freundliche und gegenteilige Massnahmen und Be- 
stimmungen je nach der Lage des Falls die Berufs- 
differenzierung fördern oder hindern. Eine Bestimmung 
allgemeiner Art, dass jeder Meister nur ein Objekt 
herstellen darf, fehlt.
	        
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