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Rechtlicher Ausdruck für sie ist das Verbot, etwas
herzustellen, „auf dem“ man nicht „Meister ist“. Je
nach der Bedeutung des Handwerks gibt es mehrere
Branchen, deren jede durch ein besonderes Meister-
stück repräsentiert wird. Durch sukzessive Erstellung
mehrerer solcher Meisterstücke ist dem einzelnen
Meister die Möglichkeit geboten, seinen Betrieb zu
erweitern. Daneben gibt es in Handwerken und
reglementierten Gewerbe Objekte, deren Herstellung
jedem Meister derselben gestattet ist.
Das Interesse des Rates an der Arbeitsteilung
wird bedingt durch Überlegungen, welche die Möglich-
keit einer Garantie für reelle Ware im Auge haben.
Droht ein Handwerk sich allzusehr von seiner tech-
nischen Domäne zu entfernen und damit den Grad
der Möglichkeit, nur „gute Ware“ zu liefern, herunter-
zudrücken, so schreitet er ein, um einer Diskreditierung
der Nürnberger Gewerbetätigkeit vorzubeugen. Sein
Interesse ist also im letzten Grunde ein Ausfluss
wirtschaftspolitischer und ausserpolitischer Erwägungen
und äussert sich in gewerbepolizeilichen Vorschriften
und Massnahmen,
Ihm gegenüber steht das Interesse der Handwerker
an der Arbeitsteilung. Es ist rein geschäftlicher Natur
und wächst und nimmt ab je nach der Stärke der
Konkurrenz mit den verwandten Industrien.
Daraus ergibt sich, dass von einer einheitlichen,
durchgängigen Regelung der Arbeitsteilung nicht die
Rede sein kann, wie denn die Praxis zeigt, dass teilungs-
freundliche und gegenteilige Massnahmen und Be-
stimmungen je nach der Lage des Falls die Berufs-
differenzierung fördern oder hindern. Eine Bestimmung
allgemeiner Art, dass jeder Meister nur ein Objekt
herstellen darf, fehlt.