Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigteit 363
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Für die Familien ins Feld gezogener Krieger, soweit diese vor Kriegsausbruch von letzteren unterhalten
vurden, ist der errechnete Notbedarf um 40 von Hundert zu erhöhen. Die reichsgesetzliche Krieasunterstützung
tin den Notbedarf einzurechnen. 6.
Solche Unterstützungen oder rechtliche Bezüge, welche an Hilfsbedürftige auf Grund erfolgter Gegen—
aistungen, besonders regelmäßiger Beitragsleistungen, gewährt werden, sind in den Notbedarf mit dinem Drittel
res vollen Betrages mit einzurechnen, sodaß zwei Drittel der Bezüge dem Unterstützten über den Notbedarf
jnaus gewährleistet sind. 7.
Unterstützungen werden nur unter der Voraussetzung gewährt,
. daß wirkliche Not vorhanden und nachgewiesen ist,
“. daß Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit besteht,
3 daß nachgewiesene Arbeit, welche dem Unterstützunasempfänger nach billigem Ermessen zugemutet werden
ann, nicht verweigert wird,
. daß der Unterstützungsempfänger sich allen von der Kriegsfürsorge verfügten Weisungen unterwirft,
3. daß der Unterstützungsempfänger nicht schon im Genusse laufender Armenunterstützungen ist
. daß bestehende Arbeitslosigkeit schon wenigstens 14 Tage dauert,
bei Erwerbslosen, daß der Unterstützungsempfäüngnr, welcher nicht in Nürnberg heimatberechtigt ist, vom
Tage des Eintrittes der Hilfsbedürftigkeit an zurückgerechnet, mindestens 1 Jahr in Nürnberg ununter
brochen gewohnt hat.
Als arbeitslos sind alle diejenigen Personen anzusehen, welchen die Kriegslage mit ihren Folgen ihre
ind ihrer Familien Ernährung ganz oder teilweise unmöglich macht, also auch Angehörige kreier Berufe. Klein-
ewerbetreibende, sogenannte Kurzarbeiter usw. s
Die reichsgesetzliche Kriegsunterstützung wird nach Maßgabe des Gesetzes durch die aufgestellten Be—
irksausschüsse geordnet. 9
Für die Regelung der freiwilligen gemeindlichen Unterstützungen wird die nötige Anzahl von Kriegs—
ursorgeausschüssen bestellt, welchen die gründliche Prüfung und Verbescheidung aller einlaufenden Gesuche obliegt.
Re Ausschüsse sind an die in agegenwärtiger Ordnung niedergelegten Grundsätze gebunden.
—10.
Soweit Unterstützungen notwendig sind, sind diese innerhalb des Notbedarfes in Naturalien oder auch
Geld zu gewähren. Grundsätzlich bildet die Naturalunterstützung mit Barzuschuß die Regel, die ausschließliche
zeldunterstützung die Ausnahme für besonders gelagerte Fälle.
Die Naturalunterstützung ist in allen Fällen anzuwenden in welchen eine regelmäßige und richtige Er—
ährung mehrerer Kinder sicherzustellen ist oder in welchen eine verständige und wirtschaftliche Verwendung ge—
eichter Unterstützungen nicht vollauf gewährleistet ist. In solchen Fällen sind Geldunterstützungen unter allen
eimständen auf denjenigen Betrag zu beschränken, welcher zur Bezahlung der Mietzinse unbedingt erforderlich ist.
jn geeigneten Fällen, besonders auf Antrag der Vermieter, kann eine Unterstützung in der Form einer Anweisung
en den Vermieter gewährt werden.
Bei der Bemessung der Unterstützungen mit Essen ist im Interesse der Leistungsfähigkeit der Kriegs—
olksküchen für eine Familie über die Zahl von 5 Portionen nicht hinauszugehen.
Bei der Bemessung der Brotgaben sind einer erwachsenen Person wöchentlich 2 kg und einem Kinde
oweit dasselbe für den Genuß von Schwarzbrot überhaupt in Betracht kommt, 1 kg anzuweisen.
J Ausschließlich Geldunterstützungen dürfen nur durch das Kriegsfürsorgeamt und nur bei solchen Fa—
nilien angewendet werden, deren Lebenshaltung die Gewähr eines vernünftigen Verbrauches und der Erfüllung
der dringendsten Verbindlichkeiten, besonders der Mietzinszahlung, bietet.
J In geeigneten Fällen ist den Bedürftigen Anweisung auf unentgeltliche ärztllche Behandlung, auf Ent⸗
indungshilfe, auf Kinderfürsorge, auf Brennmaterialien, Milchbezug oder Unterstützung mit Kleidern und Schuh—
mat auszustellen. Abgesehen von der ärztlichen Behandlung und Entbindungshilfe sind die in diesen Formen
eleisteten Unterstützungen nach billiger Bemessung in den Notbedarf einzurechnen.
11.
dinen goer Person. welche um Unterstützung nachsucht, ist ein Unterstützungsbuch auszustellen und zu bebän—
Die Einträge in die Unterstützungsbücher sind ständig auf dem Laufenden zu erhalten.
12.
bezige —* Unterstützungen an Personen, welche von Berufsvereinigungen. Gewerkschaften und derglenhem
* 9 ten, sind unter Aufsicht des Kriegsfürsorgeamtes diesen Vereinigungen zwecks Ineansiien— zu e
ige ven onterstüsten Personen sind auch hinsichtlich der städtischen Unterstützungen an die von den cq.
* urhen ungen festgesetzten Prüfungs- und Meldebestimmungen gebunden. Zur Glaubhaftmachung estehen
osiakeit ist im besonderen bei ieder vorgeschriebenen Meldung die Invalidenversicherungskarte vorzulegen.
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