Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 331
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Fleischverkaufsstellen sollten nur noch insoweit errichtet werden, als ein Bedürfnis
vorhanden ist und mehr als 2 außer den bereits vorhandenen nicht mehr eröffnet werden.
Zur Beschaffung einer Bürgschaftsleistung von Seite der Verkäufer wurde durch
Ausschußbeschluß vom 20. März 1913 angeordnet, daß diejenigen städtischen Verkäufer, welche
weine Sicherheit leisten, das städtische Fleisch sofort bei Empfang oder spätestens am nächsten
Tage zu bezahlen haben.
Zur Vereinfachung der Berechnung wurde mit Beschluß vom 25. September 1913 an
Stelle des bisher gewährten Gutgewichtes von 69/0 und einer Verkaufsgebühr von 4 — eine
Fesamtentschädigung von 9 für das verkaufte Pfund Fleisch den Verkäufern gewährt.
Für die wärmere Jahreszeit wurden besondere Vorkehrungen dahin getroffen, daß
ür Beschaffung von Eis und Kühlschränken eine entsprechende Entschädigung gewährt wurde.
der Verkauf des Fleisches wurde weiter für die reinen gemeindlichen Verkaufsstellen auf die
Zeit von früh 6 Uhr bis mittags 11 Uhr mit Ausnahme von Samstag beschränkt. Der Speck
urfte ausgelassen und die Seitenstücke von Schweinen geräuchert und mit einem entsprechenden
Preisaufschlag abgesetzt werden.
Mit landwirtschaftlichen Kreisen wurden in 2 Fällen Verhandlungen gepflogen über
die Errichtung von Schweinemastanstalten und Lieferung von Schweinen an die Stadt,
edoch in beiden Fällen ohne Erfolg. In dem einen Falle erwiesen sich die Preise als zu
hoch und auch die sonstigen Bedingungen nicht günstig. In dem anderen Falle würden
Angebot und Preis (52 à lebend) sich als annehmbar ergeben haben, doch mußte wegen
ungenügender Sicherung des verlangten Zuschusses von der Sache abgesehen werden.
Auch auf das Angebot einer landwirtschaftlichen Schweinemastaenossenschaft konnte
wegen zu hoher Preise nicht eingegangen werden.
Im März 19183 erklärten sich 22 Metzger in einer Eingabe an den Stadtmagistrat
bereit, Ochsen- Kuh- und Schweinefleisch um 85 — für das Pfund abzugeben, sofern der
tädtische Fleischverkauf aufgehoben und ihnen die gleichen Bedingungen für den Fleischbezug
vie der Stadt gewährt würden. Diesem Gesuche konnte nicht entsprochen werden, da die
»etreffenden Begünstigungen vom Stadtmagistrate aus nicht übertragen werden konnten und
»amit auch eine Gewähr für die Lieferung von Fleisch in ausreichender Menae zu dem
ingegebenen Preise nicht gegeben war.
Ende November 1913 wurde neuerlich von einer Gruppe von Metzgern eine Eingabe
in den Stadtmagistrat um Aufhebung des stödtischen Fleischverkaufs gerichtet, unter der
Bereitwilligkeit, bei dessen Auflassung sich vertraglich zu verpflichten, Ochsen-, Kuh- und
Schweinefleisch zu sä5 H für das Pfund und wenn gewünscht, auch in Abstufungen nach abwäürts
ibzugeben. Diese Eingabe wurde gleichzeitig von sämtlichen Metzgerinnungen unterstützt,
nit der Verpflichtung, Ochsenfleisch von 80 das Pfund an aufwärts abzugeben. Dieses
Sesuch wurde im Januar 1914 wieder zurückgezogen, nachdem es bis dahin eine Erledigung
nicht gefunden hatte und die Zollermäßiaung obnehin nur noch bis zum 31. März 1914
gewährt war.
Durch Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 13. Februar und 8. März 1914
vurde die Aufhebung des städtischen Fleischverkaufs für 1. April 1914 angeordnet, da er nur
ils Notstandsmaßnahme zur Einrichtung gelangt war und durch den Wegfall der Zoller—
näßigung die Preise für das Fleisch den sonstigen Niederstfleischpreisen sich ziemlich aleichaestellt
haben würden. —
Die von seiten des Staates und der Stadt zur Behebung der Fleischteuerung
getroffenen Maßnahmen haben es ermöglicht, Fleisch nicht nur in ausreichender Menge zu
»eschaffen, sondern auch zu entsprechend billigen Preisen an die Verbraucher abzugeben. Im
Anschluß daran konnt gleichzeitig ein Stillstand im weiteren Ansteigen der Inlandsvpreise
and weiterhin auch ein Rückgang derselben beobachtet werden.