124 Verfassung.
Inzichtgericht eroͤfnet. Das peinliche Hals⸗
gericht wird, nach vorgaͤngiger Consultation, von
den 15. Herren Scabinis, unter dem Vorsitz des
Herrn Stadtrichters gehegt, der zugleich Pann⸗
richter ist. Die Unzuchtsvergehungen der Burger
und Schutzverwandten in der Stadt, werden eben⸗
falls von dem Schoͤpfenamt untersucht und bestraft.
Vor das Fuͤnfergericht gehoͤren kleine Ver—
bal⸗ und Real⸗Iniurienhaͤndel. Es hat seine
Benennung daher, weil solches mit fuͤnf Raths⸗
gliedern besetzt ist. Es wird in ieder Woche
dreymal gehalten, und einer von den Cancellisten
fuͤhrt dabey das Protocoll.
In dem Burgermeisteramt werden von dem
iedesmaligen iuͤngern Herrn Burgermeister, wel⸗
chem ein Amtsschreiber beygegeben ist, solche
Klaghaͤndel, z. B. in Schuldsachen ꝛc. die liquid
sind, oder verglichen werden koͤnnen, entschieden.
Es sind hiebey sechs Sollicitatoren aufgestellt,
durch welche die Partheyen sich vertretten lassen
koͤnnen. Auch werden alle, an einen hochloͤbli⸗
chen Rath gerichtete Schriften, dem iuͤngern Herrn
Burgermeister uͤberreicht, und durch selbigen die
Rathsverlaͤsse publicirt.
Das Vormundamt ist, nachdem der hiesige
Rath vorher von Venedig die Vormundschafts⸗
gesetze