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Städtische Betriebe
1. Strom für Beleuchtungs-und hauswirtschaftlich Zwecke.
it Ei ifzähler: J
. Bei Verug mit Sipfachtarszüblethelb eines Monats bezogenen 200 Kilowattstunden je 40
* folgenden 2 2 200 20 36
n 200 32 4
200 28
a 200 24
alt, weileren F Kilowattstunden 20 9
u Bu ifzähler: ä ür jede Kilowattstunde.... . .124
2. B mit Doppeltarifzähler: a) während des Tages für je
Bet Deeo b) während der Nachtzeit für jede Kilowattstunde. . 40 bis 20 3
nach der Abstufung unter 1.
Als Nachtzeit gilt:
im November und Dezember die Zeit von 41120 Uhr nachm. bis 6 Uhr morgens
Januar, Februar und Oktober 5 vr » 63
März und September ... 6 »6 a
April und August ... 7 F F .. 55 F
. Mai, Juni und Juli 4 »8 4
II. Strom für technische Zwecke..
Aber 0,2 Kilowatt nur mit Doppeltarifzähler.
l. Während der Sperrzeit für die Kilowattstunde je 40
2. Außerhalb der Sperrzeit: für die ersten 100 Ausnutzungsstunden im Monat für jede KW.Std. 12
.. folgenden 100 w 10
.. „alle weiteren Kilowattstunden 5
3. Auf die Gebühren nach 1 und 2 wird von 200 Kilowattstunden an ein Gebrauchsnachlaß gewährt von 19
für je 200 Kilowattstunden, steigend bis zum Höchstnachlaß von 300,0. Anlagen bis zu 0.2 Kilowatt werden zu
den Sätzen unter 2 und 3 mit Einfachtarifzähler angeschlossen. Kilowattstundenpreis im Monatsmittel nicht übe
12 — und nicht unter 7 .
III. Strombezug für beliebige Zwecke mit Sperrverpflichtung.
Bei Einrichtung von Sperrschaltern, welche den Strombezug während der Sperrzeit überhaupt ausschließen, nach
den Sätzen unter Il, 2 und 8 Kilowattstundenpreis im Monatsmittel nicht unter 7 58.
Sperrzeiten: Als Sperrzeit für II und III gilt:
im November und Dezember die Zeit von 42/3 Uhr nachm. bis 8 Uhr abends
Januar, Februar und Oktobe 5 84
März und September 6 „8 ꝑ
„April und August 7 F .85 vp
IV. Strombezug durch Großabnehmer bei langfährigen Verträgen.
Bei Anschlüssen von mehr als 20 Kilowatt, monatlichem Stromverbrauch von mindestens 2000 Kilowattstunder
und vertraglicher Verpflichtung auf mindestens 5 Jahre: Grundgebühr 6.M für jedes angeschlossene Kilowatt monatlick
Stromgebühr: für die ersten 2 000 KW.-Std. im Monat je 685
... folgenden 3 000 F F F 5,—-
alle weiteren Kilowattstunden. 4.-
Kilowattstundenpreis im Monatsmittel nicht unter 7 .
V. Bezug hochgespannten Stromes.
Bei Entnahme von Hochspannungsstrom auf die Preise unter II, III IV noch weitere 50/0 Ermößigung.
VI. Strombezug für Treppenbeleuchtungen, Klingelanlagen, Tür-und Toraufzüge.
l. Teppenbeleuchtungen: Schaltuhr vierteljährlich 1,80 M. Jede 5 kerzige Kohlen- oder 16 kerzige Metallfader⸗
lampe vierteljährlich 1.60 .M. 2. Klingelanlagen, Tür- und Toraufzüge: Spannungsumformer mit 1 Watt Eigen
verbrauch 1 A vierteljührlich. Für je 1 Watt mehr vierteljährllch je 50 A mehr.
VII. Zähler- und Sperrschaltergebühren.
Einfachtarifzähler bis zu eingerichteten
O.5 KW. monatlich 0,20 M 1 KW. monatlich 0.40 M
2 F 0,60 3 0,75.
6 .090, 108, F —
20 F 1,3151 50 F 1258,
d 80 g 140,. 100 1,80,
oppeltarifzähler die Hälfte mehr. Sperrschalter monatlich 14.
Grund Zaubestand und Erweiterungen. Stromerzeugungsanlagen. Da dese
es mit dem Großkraftwerk abgeschlossenen Vertrages zur Erzeugung von Strom