Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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Städtische Betriebe 
1. Strom für Beleuchtungs-und hauswirtschaftlich Zwecke. 
it Ei ifzähler: J 
. Bei Verug mit Sipfachtarszüblethelb eines Monats bezogenen 200 Kilowattstunden je 40 
* folgenden 2 2 200 20 36 
n 200 32 4 
200 28 
a 200 24 
alt, weileren F Kilowattstunden 20 9 
u Bu ifzähler: ä ür jede Kilowattstunde.... . .124 
2. B mit Doppeltarifzähler: a) während des Tages für je 
Bet Deeo b) während der Nachtzeit für jede Kilowattstunde. . 40 bis 20 3 
nach der Abstufung unter 1. 
Als Nachtzeit gilt: 
im November und Dezember die Zeit von 41120 Uhr nachm. bis 6 Uhr morgens 
Januar, Februar und Oktober 5 vr » 63 
März und September ... 6 »6 a 
April und August ... 7 F F .. 55 F 
. Mai, Juni und Juli 4 »8 4 
II. Strom für technische Zwecke.. 
Aber 0,2 Kilowatt nur mit Doppeltarifzähler. 
l. Während der Sperrzeit für die Kilowattstunde je 40 
2. Außerhalb der Sperrzeit: für die ersten 100 Ausnutzungsstunden im Monat für jede KW.Std. 12 
.. folgenden 100 w 10 
.. „alle weiteren Kilowattstunden 5 
3. Auf die Gebühren nach 1 und 2 wird von 200 Kilowattstunden an ein Gebrauchsnachlaß gewährt von 19 
für je 200 Kilowattstunden, steigend bis zum Höchstnachlaß von 300,0. Anlagen bis zu 0.2 Kilowatt werden zu 
den Sätzen unter 2 und 3 mit Einfachtarifzähler angeschlossen. Kilowattstundenpreis im Monatsmittel nicht übe 
12 — und nicht unter 7 . 
III. Strombezug für beliebige Zwecke mit Sperrverpflichtung. 
Bei Einrichtung von Sperrschaltern, welche den Strombezug während der Sperrzeit überhaupt ausschließen, nach 
den Sätzen unter Il, 2 und 8 Kilowattstundenpreis im Monatsmittel nicht unter 7 58. 
Sperrzeiten: Als Sperrzeit für II und III gilt: 
im November und Dezember die Zeit von 42/3 Uhr nachm. bis 8 Uhr abends 
Januar, Februar und Oktobe 5 84 
März und September 6 „8 ꝑ 
„April und August 7 F .85 vp 
IV. Strombezug durch Großabnehmer bei langfährigen Verträgen. 
Bei Anschlüssen von mehr als 20 Kilowatt, monatlichem Stromverbrauch von mindestens 2000 Kilowattstunder 
und vertraglicher Verpflichtung auf mindestens 5 Jahre: Grundgebühr 6.M für jedes angeschlossene Kilowatt monatlick 
Stromgebühr: für die ersten 2 000 KW.-Std. im Monat je 685 
... folgenden 3 000 F F F 5,—- 
alle weiteren Kilowattstunden. 4.- 
Kilowattstundenpreis im Monatsmittel nicht unter 7 . 
V. Bezug hochgespannten Stromes. 
Bei Entnahme von Hochspannungsstrom auf die Preise unter II, III IV noch weitere 50/0 Ermößigung. 
VI. Strombezug für Treppenbeleuchtungen, Klingelanlagen, Tür-und Toraufzüge. 
l. Teppenbeleuchtungen: Schaltuhr vierteljährlich 1,80 M. Jede 5 kerzige Kohlen- oder 16 kerzige Metallfader⸗ 
lampe vierteljährlich 1.60 .M. 2. Klingelanlagen, Tür- und Toraufzüge: Spannungsumformer mit 1 Watt Eigen 
verbrauch 1 A vierteljührlich. Für je 1 Watt mehr vierteljährllch je 50 A mehr. 
VII. Zähler- und Sperrschaltergebühren. 
Einfachtarifzähler bis zu eingerichteten 
O.5 KW. monatlich 0,20 M 1 KW. monatlich 0.40 M 
2 F 0,60 3 0,75. 
6 .090, 108, F — 
20 F 1,3151 50 F 1258, 
d 80 g 140,. 100 1,80, 
oppeltarifzähler die Hälfte mehr. Sperrschalter monatlich 14. 
Grund Zaubestand und Erweiterungen. Stromerzeugungsanlagen. Da dese 
es mit dem Großkraftwerk abgeschlossenen Vertrages zur Erzeugung von Strom
	        
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