Gewerbe- und Straßenpolizei
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1914 unentgeltlich 1913
—für Lagerungen auf 236
Planken 1583
Kräne » —
0 1819 453 qm Flüöche.
Aus den gegen Gebührenzahlung gegebenen Genehmigungen wurden 4548,37 3628,78 M
vereinnahmt.
Im übrigen wird auf den Verwaltungsbericht 1912 S. 114 verwiesen.
Straßenbenutzung zu anderen gewerblichen Zwecken. Für die Benutzung der
öffentlichen Straßen zur Lagerung von Gegenständen, Aufstellung von Wagen, Wirtschafts-
zelten usw. ist nach den Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung die polizeiliche Genehmigung
erforderlich.
Diese Genehmigung wird nur ausnahmsweise, im Falle eines dringenden Bedürfnisses,
und nicht auf unbestimmte Zeit, vielmehr in der Regel nur auf ein Jahr und nur dann
erteilt, wenn keine verkehrspolizeilichen Bedenken vorliegen. Die früher erteilten Bewilligungen
verden nur dann erneuert, wenn der Verkehr es zuläßt. Jede Erlaubnis ist widerruflich
und von der Entrichtung einer Gebühr abhängig.
Genehmigungen für derartige Straßenbenutzungen wurden neu erteilt 81 168 mit
einer Benutzungsfläche von 14401138 qm, erneuert 125123 mit einer Benutzungsfläche von
1192 11217 qm, zusammen 2061191 mit einer Benutzungsfläche von 2632 2355 qm.
Davon betrafen: 5446 Auflagerung von Möbeln, Werkholz, Fässern usw. auf
225218 qm Fläche, 45140 Aufstellung von Wagen, Handwagen, Landfuhrwerken, Hotel⸗
wagen und Waschen von Wagen auf 449 417 qm Fläche, 4552 Aufstellung von Wirt—
schaftszelten, Tischen, Stühlen auf 677 853 qm Fläche, 10 8 Aufstellung von Baumkübeln
und Sitzbänken vor Wirtschaften auf 19 18 qm Fläche, 52145 Vornahme gewerblicher
Arbeiten auf 12621 849 qm Fläche. Für diese Benutzung der Straßen wurden 2359
2482,60 MA vereinnahmt.
Firmentafeln. Über die Bestimmungen für die Anbringung von Firmentafeln, die
in die öffentliche Straße hineinragen, siehe die Verwaltungsberichte 1897 S. 268, 1898/99
S. 272, 1900 S. 294, 1902 S. 514 und 1906 S. 559.
Bezüglich der zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes gegen verunstaltende
Reklame bestehenden ortspolizeilichen Vorschrift wird auf den Verwaltungsbericht 1909 S. 368
»erwiesen. Auf Grund dieser Vorschrift mußten in den Berichtsijahren wieder mehrere
Firmentafeln entfernt werden.
Für die Behandlung der Reklame in Nürnberg wurden am 14. März 1914 folgende
Richtpunkte erlassen:
J. Rechtsgrundlage.
81.
Nach der ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. September 1909 über den Schutz des Orts- und Landschafts—
hildes müssen Gegenstände oder Einrichtungen,) welche dem Zwecke geschäftlicher Anpreisung (Reklame) dienen
und von einer öffentlichen Straße aus sichtbar sind, entfernt oder abgeändert werden, wenn oder insoweit dies zum
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung verlangt werden muß. Zur Vermeidung einer
derartigen polizeilichen Anordnung kann vor der Anbringung solcher Gegenstände oder Einrichtungen um die
oolizeiliche Genehmigung zur Anbringung nachgesucht werden. Genehmigungen dieser Art sind jederzeit widerruflich.
II. Verfahren.
82.
Zur Kenntnis des Stadtmagistrates gelangen die Fälle des 81 in der Regel durch die dort erwähnten
Gesuche Beteiligter oder durch Berichte von Beamten des Bauamts, durch Meldungen der Schutzmannschaft, durch
Anregungen des polizeilichen Bauausschusses.
Beispielsweise Aufschriften, Firmentafeln, Schaukästen, Beleuchtungseinrichtungen.
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