fullscreen: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

Boriwvort, 
GEinführungsgejeßes au für die jpätere Zeit nad) den bisherigen Sefeßen 
beftimmen, maß inzbefondere (Sag 2 des art. 119) von den erbrechtlichen 
Wirkungen des Güterftandes gilt. 
Man mag e8 alfos beklagen, man mag e$ bejubeln: auf 
unjerem Gebiet bricht Faiferlihes Recht noch lange nit 
Etadtrecht. 
Nürnbera, Dezember 1894 
Yuftizrat Dr. Berolzheimer.
	        
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