Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Falls wieder zu entfernen, ohne daß dieselben im Falle eigenen 
Verschuldens das etwa bereits bezahlte Fahrgeld zurückverlangen 
können. 
15) Hunde und andere Tiere dürfen in den Personen— 
wagen nicht mitgenommen werden, ebensowenig Gepäck, welches 
durch seine Umfänglichkeit, durch üblen Geruch oder schmutzige 
Beschaffenheit den Fahrgästen lästig werden könnte. 
Geladene Gewehre und feuergefährliche Gegenstände sind 
vom Transport gänzlich ausgeschlossen. 
Während der Fahrt darf nur an der hintern Plattform des 
Wagens ein⸗- und ausgestiegen werden, die vordere Plattform des⸗ 
selben ist während der Fahrt durch eine Kette abzuͤschließen. 
16) Beim Herannahen der Straßenbahnwägen und beim 
Ertönen der Glocke hat das Publikum sich überall von der 
Bahn zu entfernen. 
Alle Fuhrwerke, sowie Reiter haben den ihnen entgegen— 
kommenden oder nachfolgenden Straßenbahnwägen rechtzeitig 
und vollständig auszuweichen. I 
Das Personal der Pferdebahn ist berechtigt, aufsichtslos 
dastehende Fuhrwerke und sonstige Gegenstände, welche die Ge— 
leise versperren, daraus zu entfernen. 
(Ergänzung v. 28. September 1886.) 
17) Das Abladen von Holz, Steinen oder sonstigen 
hindernden Gegenständen, sowie die Vornahme von gewerb— 
lichen oder sonstigen Arbeiten, insbesondere das Zerkleinern von 
Brennholz, auf dem Bahnkörper, sowie neben demselben inner— 
halb des Zwischenraumes von 1. m. von der äußeren Seite 
der Bahnschienen, das Nachahmen von Glockenzeichen und an— 
dere Handlungen, durch welche eine Störung des Betriebs 
veranlaßt werden kann, sind verboten. 
Während der Stunden, in welchen der Betrieb ruht, dürfen 
keine Straßenbahnwägen auf dem Bahnkörper stehen. 
18) Soweit nicht im vorstehenden Abänderungen ent— 
halten sind, gelten für den Straßenbahnbetrieb die allgemeinen 
straßenpolizeilichen Vorschriften. 
19) Der Fahrplan samt Tarif ist an den Endpunkten 
der Straßenbahn und an Haltestellen, für deren Errichtung 
übrigens die Genehmigung des Stadtmagistrats nachgesucht 
werden muß, anzubringen. 
20) Uebertretungen der gegenwärtigen Vorschrift unter— 
liegen den gesetzlichen Strafen. — 
* 2. August 1881, 8. Juli 1882, 
Ortspol. Vorschr. v. g. hng u ee 
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