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rungen, eine friedliche Auseinandersetzung suchte er zu umgehen und
selbst die vermittelnden Vorschläge seiner eigenen Abgesandten, auf die
Nürnberg eingehen zu wollen schien, verwarf er. Endlich einigte man
sich doch noch durch Vermittelung des Kardinallegaten von St. Angelo
und der Bischöfe von Bamberg und Würzburg dahin, auf einem Tage in
Bamberg zusammenzukommen, der anfänglich auf Sonntag nach Ostern
— den aber der Markgraf wie zum Hohne nicht einhielt — dann auf
Sonntag nach Fronleichnamsstag (15. Juni 1449) festgesetzt wurde.
Hatte doch auch der König — sein erstes Lebenszeichen in dieser Sache —
einen Brief geschrieben, in dem er beiden Parteien gebot, sich ruhig
zu verhalten, bis der Austrag ihrer Zwistigkeiten erfolgt sein würde.
Zu dem Bamberger Tage sandte die Stadt Nürnberg als ihre
Abgeordneten Karl Holzschuher, Berthold Volkamer, Konrad Paum⸗
gärtner und von den Handwerkern des Rats Anton Tallner, einen
Kürschner. Der Markgraf ließ seine Klage durch seinen Kanzler
Dr. Peter Knorr, Wilhelm von Rechberg, Apel Vitzthum und Hans
von Seckendorf, Aberdar genannt, vertreten. Von Fürsten waren der
Kurfürst Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, sowie die Bischöfe von Würz—
burg, Bamberg, Eichstätt und Augsburg zugege.
In den Verhandlungen, die am 18. Juni, einem Mittwoch begannen
und sich bis zum nächsten Sonntag Abend hinauszogen, brachte nun
der Hauptanwalt des Markgrafen, der Hofjurist Dr. Knorr die ver—
schiedenen Klagepunkte seines Herrn zur Sprache. Zunächst, was den
Gostenhof betraf, ein Dorf südwestlich von Nürnberg, vor dem Spittler—
thore gelegen, das die Burggrafen unter Vorbehalt der Lehenschaft im
Jahre 1842 an die Waldstromer verkauft hatten. Dem Gericht daselbst
stand nur die sog. vogteiliche Gerichtsbarkeit zu, d. h. es hatte in Schuld⸗
sachen und anderen geringfügigen Dingen zu entscheiden, alle Fraissachen
gehörten vor das Schultheißengericht in Nürnberg. Trotzdem dies anerkannt
war, hatten die Inhaber des Gerichts in Gostenhof dennoch auch hals—
gerichtliche Verbrechen vor ihr Forum gezogen, so daß der Nürnberger
Rat, da er seine wiederholten Warnungen nicht beachtet sah, einfach Bande
und Eisen in dem Dorfe zerschlagen und die gefangenen Verbrecher in die
Stadt führen ließ. Außerdem wurde den Gostenhofer Gerichtsschöffen
zur Strafe auf einige Zeit die Stadt verboten. Dies Verfahren des
Rates bezeichnete der markgräfliche Anwalt als ein ungebührliches Be—
nehmen und außerdem als ungerechtfertigt, weil die gefangenen Per—
sonen sich nur mit Raufen vergangen hätten. Die Nürnberger leug—
neten dies und behaupteten, sie seien auch wegen Körperverletzung
angeklagt gewesen. Wenn der Markgraf das Verfahren des Rats un⸗
gebührlich schelte, weil der „mererteile des rates“ in seiner Lehnspflicht