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91. Viehhofordnung: 6. April 1901
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IX. Sonstige Anorduungen.
836.
Die Straßenzüge des Viehhofes und die Gä *
stallungen and nge a38 s und die Gänge in den Vieh—
zu balten. v sind für den allgemeinen Verkehr stets frei
Es ist sowohl in dieser Hinsicht, als auch hinsichtlich der Zu—
und Abfuhr, der Offenhaltung des Verkehres im e n
Jaupt, den Weisungen der Verwaltung und der hiezu aufgestellten
Bediensteten pünktlich Folge zu leisten.
Im Viehhofe sowie auf dem freien Platze vor demselben bis
zur Schlachthofstraße einschließlich, darf nur im Schritte gefahren
verden. Fuhrwerke und im Gange befindliche Viehstücke dürfen
sich nur auf den Fahrbahnen des Viehhofes bewegen und müssen
die vorgeschriebene Richtung einhalten; denselben vorzufahren,
isst verboten.
Im übrigen finden auf den Straßenverkehr im Viehhofe die
Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Nürnberg
sinngemäße Anwendung.
837.
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Das Rauchen in den Ställen und auf den Böden, überhaupt
die Vornahme feuergefährlicher Handlungen im Viehhofe oder
dessen Zugehörungen, ist verboten.
Schäferhunde in Begleitung von Schafherden dürfen in den
Viehhof mitgebracht werden und sind, dort fortwährend an der
Leine zu führen, anzuhängen oder sicher zu verwahren. Im
übrigen ist das Mitbringen von Hunden auf den Viehhof, soweit
nicht die im Schlachthofe zugelassenen Zughunde (8 16 der Schlacht hof—
ordnung) auf Anweisung des Direktors des Schlacht- und Vieh—
hofes in die Hundeställe des Viehhofes zu verbringen sind, verboten.
Das Anbinden von Hunden an den Abschlußtoren und
Gittern innerhalb und außerhalb des Viehhofes ist untersagt.
Die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse außerhalb der
Bedürfnisanstalten sowie die vorsätzliche Verunreinigung der
Räume, Plätze und Straßen des Viehhofes ist untersagt.
838.
Wer den städtischen Viehhof benützt oder besucht, hat den
einschlägigen Anordnungen des Stadtmagistrates sowie den
Weisungen des vom Stadtmagistrate aufgestellten Aufsichts- und