Volltext: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VII, 81

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91. Viehhofordnung: 6. April 1901 
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IX. Sonstige Anorduungen. 
836. 
Die Straßenzüge des Viehhofes und die Gä * 
stallungen and nge a38 s und die Gänge in den Vieh— 
zu balten. v sind für den allgemeinen Verkehr stets frei 
Es ist sowohl in dieser Hinsicht, als auch hinsichtlich der Zu— 
und Abfuhr, der Offenhaltung des Verkehres im e n 
Jaupt, den Weisungen der Verwaltung und der hiezu aufgestellten 
Bediensteten pünktlich Folge zu leisten. 
Im Viehhofe sowie auf dem freien Platze vor demselben bis 
zur Schlachthofstraße einschließlich, darf nur im Schritte gefahren 
verden. Fuhrwerke und im Gange befindliche Viehstücke dürfen 
sich nur auf den Fahrbahnen des Viehhofes bewegen und müssen 
die vorgeschriebene Richtung einhalten; denselben vorzufahren, 
isst verboten. 
Im übrigen finden auf den Straßenverkehr im Viehhofe die 
Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Nürnberg 
sinngemäße Anwendung. 
837. 
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Das Rauchen in den Ställen und auf den Böden, überhaupt 
die Vornahme feuergefährlicher Handlungen im Viehhofe oder 
dessen Zugehörungen, ist verboten. 
Schäferhunde in Begleitung von Schafherden dürfen in den 
Viehhof mitgebracht werden und sind, dort fortwährend an der 
Leine zu führen, anzuhängen oder sicher zu verwahren. Im 
übrigen ist das Mitbringen von Hunden auf den Viehhof, soweit 
nicht die im Schlachthofe zugelassenen Zughunde (8 16 der Schlacht hof— 
ordnung) auf Anweisung des Direktors des Schlacht- und Vieh— 
hofes in die Hundeställe des Viehhofes zu verbringen sind, verboten. 
Das Anbinden von Hunden an den Abschlußtoren und 
Gittern innerhalb und außerhalb des Viehhofes ist untersagt. 
Die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse außerhalb der 
Bedürfnisanstalten sowie die vorsätzliche Verunreinigung der 
Räume, Plätze und Straßen des Viehhofes ist untersagt. 
838. 
Wer den städtischen Viehhof benützt oder besucht, hat den 
einschlägigen Anordnungen des Stadtmagistrates sowie den 
Weisungen des vom Stadtmagistrate aufgestellten Aufsichts- und
	        
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