Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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28. Grubenordnung; 25. Juli 1895. 
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Bei der Räumung sind die Gruben nicht mehr und nicht länger 
zu öffnen, als dies unbedingt nötig ist. 
Das Schlauchende ist, so lang es nicht mit dem Fasse in Ver— 
hindung steht, sorgfältig zu schließen. 
Durch eine entsprechende Holzkohlen- oder Kokefeuerung ist 
für Verbrennung der aus dem Fasse während der Füllung ent— 
steigenden Gase Sorge zu tragen. 
Jedes Schreien und Lärmen, sowie jede sonstige unnötige 
Belästigung der Hausbewohner, Nachbarschaft und Vorübergehenden 
ist zu vermeiden. 
8 34. 
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Der Grubenbesitzer ist verpflichtet, die Räumung seiner Abort⸗ 
grube während der in 88 26 und 27 festgesetzten Zeit an dem von 
der Entleerungsanstalt bestimmten und rechtzeitig eroffneten Termine 
bpornehmen zu lassen. 
In den Fällen, in welchen eine gütliche Vereinbarung zwischen 
dem Grubenbesitzer und dem mit der Grubenräumung Beauftragten 
nicht erzielt wird, kann der Stadtmagistrat den Grubenbesitzer von 
der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtung entbinden und nötigen— 
alls einen geeigneteren Räumungstermin festsetzen. 
Bis zum Räumungstermine hat der Grubenbesitzer die Abort⸗ 
grube freizulegen, ebenso den Weg zur Grube offen zu halten, damit 
deim Eintreffen der Apparate sofort mit der Räumung begonnen 
verden kann. 
Kommt der Grubenbesitzer dieser Auflage nicht nach und ist 
nfolgedessen die Reinigungsanstalt in dem sofortigen Beginne der 
Arbeit behindert, so ist der mit der Grubenentleerung betrauten 
Person für den hiedurch verursachten Zeitverlust von dem Gruben⸗ 
zesihzer eine besondere Gebühr zu bezahlen und zwar für jede 
angefangene Stunde 3 Mark. 
Finwerfen fremder Stoffe. 
8 35. 
Es ist verboten, Haus⸗, Küchen⸗. gewerbliche und sonstige, 
die pneumatische Eutleerung erschwerende Abfälle, beziehungsweise 
Gegenstände, wie Bauschutt, Scherben, Steine, Hobelspäne, Bürsten, 
dunwen ?ꝛc. in die Abortrohrleitungen oder Abortgruben zu werfen.
	        
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