Volltext: Nürnberg

man in dem geistlichen Stand zu versorgen; da immer 
der Stamm eines der beiden Besitzer gleich wieder erlosch, 
30 ist es nie zu weiteren Unterabtheilungen gekommen. 
Schon zur Zeit als die Burggrafen noch das Burggrafenthum 
wirklich besassen, residirten dieselben weit häufiger in 
Kadolzburg, als auf der Burg von Nürnberg. Als sie das 
Schloss von Nürnberg 1427 an die Stadt Nürnberg ver- 
kauft hatten, wurde für die Markgrafen unterhalb Gebirgs 
Kadolzburg stehender Wohnsitz; sie hielten sich von 
da an (schon Burggraf Friedrich VL, welcher Kur- 
brandenburg erwarb) aber auch öfter in Ansbach auf; 
so namentlich Albrecht Achilles gest. 1486. Albrechts 
Sohn Friedrich nahm seinen beständigen Sitz zu Ans- 
bach. Die Markgrafen oberhalb Gebirgs residirten an- 
angs zu Plassenburg, dann zu Bayreuth. 
Während sich nun aber die Burggrafen durch Kauf, 
namentlich im Westen und Norden der Stadt Nürnberg, 
ein ansehnliches Gebiet erwarben, das ihnen nach und 
nach den Rang von Reichsfürsten gab, hat sich ihre Ge- 
walt über die Stadt Nürnberg selbst nicht nur nicht 
vermehrt, sondern erlitt im Gegentheil schon unter den 
Hohenstaufen bedeutende Beschränkungen. Ein Haupt- 
bestandtheil der burggräflichen Gerechtsame war das 
Landgericht, nämlich die Gerichtsbarkeit über Adel 
und Bürger in einem ansehnlichen Distrikt um Nürn- 
berg. Dieses Landgericht wurde entweder auf der Burg, 
der in den Vorstädten Wöhrd und Gostenhof, seit 1349 
in Kadolzburg, auch später zu Erlangen, Baiersdorf, 
Bruck und Schwabach gehalten. Seit dem Jahr 1255 
vesorgten es die Burggrafen nicht mehr selbst, sondern 
ernannten einen Ritter als Stellvertreter; der erste hiess 
Johann von Asch (1255), dann folgten 1282 Otto 
von Dietenhofen, 1290 Rüdiger von Brand u.s. f. 
Wie über das Land, so übten die Burggrafen in den 
frühesten Zeiten auch das Richteramt in der Stadt. 
Unter den Hohenstaufen aber müssen sie ihr städtisches 
Richteramt und ihr Aufsichtsrecht über den Reichswald 
mit den nürnberger Bürgern theilen; es entstehen be- 
sondere Stadtrichter oder Schultheissen, besondere 
Forst- und Zeidelmeister, auch besondere Verwalter 
der kaiserlichen Gefälle, Butigler genannt. die an
	        
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