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der Plackerei zeigt nur zu deutlich, wie fruchtlos alle Landfriedens—
jesetze waren, was bei dem Mangel an zweckentsprechenden Vollzugs—
zrganen auch gar nicht Wunder nehmen kann. Da entstand — eine
—chöpfung des Notstands — auf Anregung und Betreiben des
jeschäftsgewandten, bei Kaiser Friedrich III. großangesehenen und
ielvermögenden Grafen Hugo von Werdenberg i. J. 1488 der
chwäbische Bund. Als Hauptzweck dieser Vereinigung, welcher
lsbald außer dem Herzog Sigmund von Tyrol und dem Grafen
ẽberhard von Württemberg die Prälaten und die Ritterschaft von
zchwaben sowie 22 Reichsstädte beitraten, galt die gemeinsame Abwehr
twaiger Angriffe und die Schlichtung innerer Streitigkeiten durch
lustragsgerichte. Es war wieder ein Sonderbund im Reich, der
bber die Billigung des Kaisers Friedrich IIII und seines Sohnes
Max fand, weil Beide in dem Bunde eine Stütze der Habsburgischen
hauspolitik zu bekommen hofften. Die kleineren Reichsstände
erblickten in dem Bund eine Schutzwehr gegen die überwuchernde
Fürstenmacht, denn gerade zur Zeit der Bundesgründung hatten die
Wittelsbacher durch verschiedene Uebergriffe, durch Ausdehnung
hrer Gerichtshoheit, durch Bedrohung und Bedrängung von Reichs—
ttädten u. s. w. nach verschiedenen Seiten die größten Besorgnisse
ezrregt und die Städte hofften, daß durch den Bund eine kräf—
tigere Wahrung des Landfriedens ermöglicht werde.
Auf dem Reichstage zu Worms 1495 kam es dann unter Kaiser
Maximilian J. endlich zu dem Anfang einer nenen Reichsordnung.
Als Grundlage derselben wurde der ewige Landfriede ver—
kündet und das Reichskammergericht eingesetzt. Diese Einig—
ung aller Reichsstände zu einem ewigen Landfrieden, der grundsätzlich
eden Privatkrieg, jede eigenmächtige Waffenthat ausnahmslos als
ingesetzlich und strafbar verbot und jede Fehde für unrechtmäßig
erklärte, war unleugbar ein ebenso großer Fortschritt als die Schaff⸗
ung des Reichskammergerichts als höchsten Gerichtshofs in Sachen
des Landfriedensbruchs. Daß es aber trotz s chwäbis chem Bund,
trotz ewigem Landfrieden und trotz dem Reichskammer—
gericht nicht zu Ende sei mit Plackerei und Fehden, dies zu erfahren
hatte Nürnberg in den auf diese neuen Einrichtungen folgenden
Jahrzehnten Gelegenheit genug. Ja gerade die Zeit „des letzten
Ritters“, des Kaisers Max J. zeigt uns ein neues Aufflackern jenes
Geistes adeliger Ungebundenheit und rohester Rauf- und Raublust,
von dem die Annalen Nürnbergs so viel zu berichten haben, und es
wäre eine Versündigung gegen die Wahrheit, wenn man dem Kaiser
nachsagen wollte, daß er ernstliche Anstrengungen gemacht habe, dem
Unwesen zu steuern. Die verwickelten Aufgaben seiner Hauspolitik