Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Vorwort. 
VII 
damaligen Kriminalistik aber, „die 
‚er bedächtigen Fortentwicklung, ihrer 
‚agischen Feuer der südlichen Doktrin, 
r Interesse. Den Schlüssel zu ihrer 
ar Weiterverfolgung danken wir allein 
»h gewichtiger, als die Reichsgesetze, 
> so tief, dals sie — unberührt von 
Epoche —- sich in dieser nicht nur 
gar überdauern. Nur aus ihnen ver- 
ie Unterschiede in der Dezision der 
rien zu eruieren. Verschliefsen sie 
m Einfluls der fremden Theorien, so 
zuerst das sieghafte Fortschreiten der 
bemerkbar. 
al gewährt uns hierin die Nürnberger 
‚gium saßfßs neben dem jungen, den 
ssporn manch ehrwürdiger, bedacht- 
war sein Wort, zäh hielt cr fest am 
hen ihm und dem Römling der Wort- 
‚ich zu dessen Gunsten eine Einigung 
‘ar, prallte ihr Vorschlag nicht selten 
seryativeren Laienelement des Kates, 
u gebot, sie sollten sich „dem alten 
ı die Doctor nichts keren“. 
< man bei Publikation der Karolina 
nn „loblichen herbrachten gebreuchen“ 
icnke. Wäre dies an sich ein frucht- 
‚ätte der Mifserfolg der Autorität des 
'en Neulings nicht wenig Abbruch getan. 
\Later Karolinae mehr oder minder, 
is zu Bamberg geltenden Rechts und 
ierenden, vordem nicht publizierten 
ı dort zuerst der bisherigen Geheim- 
den beispiellosen Erfolg, dafs das 
von immerhin bescheidner Größe in 
igen Reichsgesetz erhoben ward. 
axis Nürnbergs in dieser Epoche aus 
festzustellen, so steht für Bamberg
	        
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