Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

2492 B. Besonderer Teil. VI. Verhrechen wider das Eigentum. 
reichen Ratsmandate erfreuen sich übrigens einer sehr drohenden 
Sprache; war man Ja schon in Rücksicht auf das drakonische 
Vorgehen der Nachbarfürsten veranlafst, hie und da einen „andern 
Ernst“ zu zeigen. Und so sind auch einige Enthauptungen zu 
erwähnen. ‚Junge Diebe spannte man in die Springer. 19) 
Wird das unbefugte Vogelstellen im Reichswald im 15. Jahr- 
hundert noch mit einigen Schillingen gebülst, so steht später der 
Täter dem Wilddieb gleich an Rang und wird, wie er. der Tortur 
gewürdigt. !!) 
Schwebten „zwischen der Reichsstadt und dem Markgrafen 
mannigfache Jagddifferenzen, so waren stets die Untertanen beider 
eifrig bestrebt, im fremden Gebiete auf die Pürsche zu gehn; 
vermochte man dies ja dort gefahrloser zu betätigen, als im 
heimischen Forst; denn war der Frevler glücklich wieder über 
die Grenze gelangt, so kümmerte sich sein Landesherr wenig um 
den Diebstahl. Nur hie und da ist die Auslieferung eines Wild- 
schützen an den Nachhar vermerkt. Um jenem schädigenden 
Treiben möglichst Abbruch zu tun, stellte man daher gegenseitig 
Kundschafter auf, welche unter harmloser Maske die fremden 
Ortschaften durchstreiften und die Täter zu eruieren suchten, derer 
man dann beim Überschreiten der Grenze oder durch einen un- 
vermuteten Einfall habhaft zu werden trachtete. Statt dafs num 
Rat und Markgraf im gemeinsamen Interesse verfuhren. fahndeten 
sie indem sie unter beträchtlichem Kostenaufwand wieder Ver- 
räter dingten - - sorgfältig nach den jenseitigen Spionen; der 
Brandenburger richtete manchen der Ergriffenen auf das Gran- 
samste - wie er einen Nürnberger Juden vierteilen liefs — und 
auch der Rat fällte einige Bluturteile. Nicht unwichtig ist die 
Fragestellung bei Gelegenheit der Tortur des Rambsbergers, welcher 
1583 einen vergeblichen Fluchtversuch unternahm und dann von 
den Konsulenten zur Richtung empfohlen wurde. Man inquirierte 
ihn in eingehendster Weise über die Behandlung der Nürnberger 
WVildsehützen durch die markgräflichen Beamten. Als Judaslohn 
10) Rp. 158%, 11, 6: 8, 1, L. 6, Nr. 23, 1513: Rtschlb. XLIX, 249, 250; 
Itschlb. XLYI, 457: 8. VIl, L. 125, Nr. 297a; S. IL. 569, Nr. 40; MS, 960; 
Wildpret kaufen und schiefsen ist kein Malefieium, Rtschlb. XXX. 247 
Mand. 1687, 1687, 1694, 1760, 1761, 1762 ete 
1, Rtschlh. XLIX. 8°
	        
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