Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

240 B. Besonderer Teil. VI. Verbrechen wider das Eigentum. 
man gab ihm die Warnung mit, dafs er bei Wiederbetreten den 
Raben zu Teil werden solle, Auf einmaligem Rückfall steht der 
Strang.3) 
Weindiebstahl. Angesichts der Vorliebe für Weinbau, 
ist es nicht verwunderlich, dals 1526 ein „geschworner Amtmann“ 
wegen dieses Reats auf dem Weinmarkt gehenkt ward. Kinen 
Bräuer strafte man 1411 wegen einer einzigen Kanne mit lebens- 
länglicher Verweisung, mit zehn Jahren zwei Weinknechte, da sie 
von denen, welchen sie Wein einlegten, Essen und Trinken be- 
anspruchten und dann aus Mutwillen den Zapfen aus dem Fasse 
Z0en.*) 
Hühnerdiebstahl. Auf zwei Jahre jagt man 1344 
einige Schelme davon „d. d. sie Hüner und Tauben mit ängeln 
Ängen“. Von einem gewandten Hühnerdieb wird später berichtet. 
Er warf ihnen Brosamen vor: „VYnd wann die Hennen hergeloffen. 
het er Ihn auf die Zehen gedretten und sie also gefangen“. 
Rofsdiebstahl. Hier dominieren Strang und Schwert; 
doch waltet auch Milderung bis zu drei Jahren Verweisung. 1520 
verjagt man einen f. i., der um einer Forderung willen zwei Pferde 
beschlagnahmte; 1511 tritt Begnadigung ein „In betrachtung das 
dils mit dem entriten pferd die ainiy that und dannochs aufs 
trunckenheit besechehen‘‘,8) 
Beutelschneiderei. Kin vielfach begangenes, zumeist 
mit Todesstrafe belegtes Delikt; einige Mal liest man Verweisung 
fi. und Rutenstrafe, bei einer Frau vorherige Steintragung.”) 
Gelddiebstahl. Strang oder perpetuelles Exil, wie bei 
Entwendung eines Guldens oder Wegnahme einiger, sofort ersetzter 
Pfennige. Dasselbe widerfährt dem, der einem Fuhrmann fünfzig 
Gulden vom Wagen entführte, aber sofort wieder herausgab. 
[662 führt man zwei Wirte nach Züchtigung zur Stadt hinaus, 
da sie viel Ungeld „abgestohlen‘“ (d. h. hinterzogen): einen ve- 
% Haderb. J, 1488--1496, 111, 118: Rtschlb. XLIX. 487: Rischlb. 
EXL 159, 
*ı Fritz v. A, ewigl, d. d. er ein kandel weins gestoln mit sampt der 
kanl, AB. 8317, 71, 1411; Haderb. 1, 1483—96, 69. 
5, Extr. aus alt. AB. 1308—-1359, 1844; AB. 1588— 93, 72. 
*ı Haderb. I, 1488-96, 81; 109; Haderb. 1, 1508-16, 1738: Mfzb. 164%: 
Haderb. 1, 1469.83, 3: 1516-—-27, 187. 
7) Haderb. 1. 1516-27. 9892: Mizb. 1677
	        
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