Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

214 B. Besonderer Teil. V. Verletzungen der Sittlichkeit. 
der Ehebund zu seiner Giltigkeit keineswegs der Zustimmung be- 
durfte, so bezweckte der Rat nichts weiteres, als dafs solche Ehen 
ebenso unumstöfslich blieben, als vordem. Das Experimentieren 
mit Trennung und Bestrafung der Ungehorsamen war nutzlos. Ein 
Vater, der sein Kind, wie ihren Verführer in das Loch werfen 
heilst, gibt sich die erdenklichste Mühe, den Stadtvätern nachzu- 
weisen, dafs die Ehe nur unheilvoll ausfallen könne, da die jungen 
Leute nichts besäfsen und nichts verstünden, mufs aber schließlich 
doch zustimmen, da die Hochgelehrten ihm ratlos gegenüber- 
stehen.!®) 
Ja selbst, als die kirchliche Trauung volle Anerkennung er- 
rungen hatte, bildete der Konsens keineswegs ein notwendiges 
Requisit zur Eheschliefsung. So berichtet Stark 1615 von einem 
Juwelier, der eine Bürgerstochter entführte und sich mit ihr in 
Neuhaus kopulieren liefs. Nach ihrer Rückkunft wirft ihn der 
Rat in das Loch, die junge Frau in den Thurm „vynd als ein 
Jedes vier wochen gefangen vnd sie von einander nicht lassen 
wollen, sie auch nicht von einander kundten gescheiden werden“ 
ledigt man sie nach Bezahlung der Kosten.!®) 
Immerhin glaubte man 1691 auch noch darauf hinweisen zu 
müssen, dafs Winkelehen verboten und kraftlos, die hieraus ent- 
stammenden Kinder unehrlich seien.!) 
Streng hielt man auf Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich 
der Ehen zwischen Blutsverwandten. So wird Ende des 16. Jahr- 
hunderts noch die Verbindung mit der Braut des Bruders gelöst, 
wiewol ein Kind aus ihr hervorgegangen war. Früher war man 
weniger peinlich. 1528 heilst es bei einem, welcher nach dem 
Tod der Frau deren Schwester gefreit „es sei dies zwar nach 
geistlichen und weltlichen Rechten verboten, aber bisher her- 
kommensweise geübt worden, deshalb solle man es, um böses 
Geschrei und Exempel zu vermeiden. nicht ahnden.!®) Eine ver. 
15) Rtschlb. V, 124; eine Hinausschiebung des Ehemündigkeitstermins 
war ebenfalls ilusorisch sehon wegen der freien Anschauung des kan. R. s. 
d. Rtschlb. VI, 198 (1528), 
16) Stark, Chron. 1615; 1637 wird bei hoher Strafe verboten, sich aus- 
wärts kopulieren zu lassen, Waldan, N. Beitr. 2, 308. 
17) Mand, 1691. 
18) Rtb. VI, 125; 1558 wird einer n. Hünerkopf verbannt, da er seine 
Schwägerin geheiratet. Er wendet sich an Markgraf Georg, welcher die
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.