Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

194 B. Besonderer Teil. Il. Missetaten an Leib und Leben. 
schädlich, als eine, zwei oder mehr fliefsende Wunden“, so soll 
die entsprechende Bufse in Kraft treten, eventuell Strafe an Leib, 
Leben und Gut. Die halbe Strafe steht auf der nicht flielsenden 
Wunde.) 
Der Klassifizierung des Peuderlings entsprechend unterscheidet 
man später grölste, mittlere und geringste Verwundung (mit 40, 
20, 8 Pfd. an den Geschädigten, 60, 30, 12 an die Stadt). Für 
den Fall der Gnade ist zugleich die Minderung genau normiert; 
leider wird hievon der Verwundete in demselben Grade, wie die 
Stadt betroffen. Die Meilselwunden treten übrigens auch als kampf- 
bare, Fleisch- und offene Wunden auf.®) 
Leme. Im Kgydier Bulsregister steht: Wer den Arın hinten 
am Leib, bei dem Ellbogen, wer die Hand völlig oder vor dem 
Knorren abhaut, das ist ein lem, der büfst 80 Pfd. dem Kläger 
und ebensoviel dem Richter. Es erscheint demnach als irrelevant, 
ob man den ganzen Arm oder nur einen Teil desselben abschlägt. 
Gleicherweise gilt es als Lem. wenn ein Hieb in das Achselbein, 
in den Ellbogen oder das Handgelenk Lähmung hervorruft. Analog 
bei den Beinen „am Huff, am knye, am knorren, an zehen, in 
knyckel oder unten in die gangadern‘. Nach den ä. PO. kostet 
dagegen ein Lem an Finger oder Zehe 5 Pfd. neben der be- 
trächtlichen öffentlichen Abgabe. Wenn mehr Leme mit einem 
Schlag an einem Arm entstehen, so gelten diese für eine, wenn 
zwei an verschiednen Gliedern verursacht werden, so sind zwei 
zu berechnen.’) In der Folgezeit wird, da wegen der Verschieden- 
artigkeit der Verletzungen jeder einzelne Fall der besondern Be- 
ürteilung bedürftig, die Höhe dem Gutdünken der Richter über- 
lassen: „wer lembt an Fingern, Zehen oder Zähnen, der soll der 
Stadt zu Bufse verfallen sein 20 Pfd. Novi und dem Beschädieten 
der „leme, zerung und interesse halb thun nach erkantnuss und 
messigung der fünff herren am hader sitzend“, dazu dem Richter 
und Arzt sein Recht und seinen Lohn.®) 
Bei völliger Abtrennung eines Gliedes soll jedoch Talion 
eintreten; es müfste denn die Sache nicht so frevelich gehandelt 
sein und demgemäfs die öffentliche Sühne in 40 Pfd. für Finger 
oder Zehe, in 100 Pfd. für die Hand bestehen. 
5) PO. 44, 45. 6, MS. 617. 7; PO. 36. 5, PO. 45. 
2) PO. 46: s. Strafe.
	        
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