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“angenen unternommen; unter andern wurde ein Gutachten
ler Juristenfakultät in Ingolstadt zu Gunsten desselben aus-
gewirkt. Darin hiess es z. B.: „Die Untersuchung könne durch-
aus nicht peinlich behandelt werden, da die eingelaufene Klage
»los von Bürgerlichen ausgehe. Dem Pfarrer zu Selb, als einem
Priester, hätte geziemt, wo ihn Hans von Feilitzsch auf einen
Backen geschlagen, auch den andern darzubieten, Der Ehe-
aruch mit der Bürgerfraun aus Eger, um strafrechtlich be-
1andelt zu werden, müsste so klar am Tage liegen, wie die
3utter an der Sonne.“ Diesen Punkt suchten die Ingolstadter
Juristen auch in Latein zu begründen, und zwar auf etlichen
3jogen, Hierauf begannen sie wieder deutsch also zu reden“
‚Dieser Hans von Feilitzsch sei eines hohen Adels und treff-
ichen Geschlechts, gegen den man mit Leibesstrafe so leichtlich
3aicht handeln könne, Nicht einmal seines Amtes dürfte man
ıhn entsetzen. Darum, dass er Einen oder den Andern aufs
Maul schlage . . ., könne ein Edelmann noch nicht angefochten
werden.“ Letzteres suchten sie wiederum: in lateinischer Sprache
su beweisen. Aber der Fürst fand weder die deutsche, noch
Jie lateinische Beweistührung für überzeugend. Feilitzsch musste
nach einer 2jährigen Gefangenschaft alle Kosten bezahlen und
sein Amt für immer niederlegen,
Bei all’ seiner aufbrausenden Hitze war der Fürst leicht
zur Nachgiebigkeit und gütlichen Vergleichung zu bewegen.
Inter seiner Regierung wurden nicht nur mit Sachsen, Nürnberg,
Windsheim, Kastell und Schwarzenberg gütliche Verhandlungen
zepflogen, sondern auch mit Pfalz und Bamberg besonders wich-
ige Verträge abgeschlossen.
Bei Regelung von Grenzstreitigkeiten war vor Allem die
Rücksicht auf den Wildstand (!) massgebend. Statt die Grenzen
ıbzurunden und zu schliessen, suchte jeder Teil sich in des
inderen Gebiet Stücke heraus: Bamberg im Amte Enchenreutlı
ınd Höchstädt, Brandenburg bei Streitberg. Zerstückelte Aemter,
sackige Grenzen, wenn sie zu einem guten Wildwechsel ver-
halfen, däuchten dem Waidmanne nicht unbequem, und die
Beamten mussten schweigen. Aus dem gleichen Grunde ver-
loren die Markgrafen die Landeshoheit über Wasserknoden,
Sahrhofen und Pillmersreuth, obgleich ihnen dieselbe schon im
Vergleich von 1520 eingeräumt war.
Ziemlich gleichzeitig mit der Umwandlung des preussischen
Yrdenslandes in ein erbliches Herzogtum gelang es dem Mark-
;rafen Georg, einige Erwerbungen in Schlesien zu machen.
Schon 1507 erhielt er durch Vermittelung seines Oheims
Wladislaus II im Vertrag mit den kinderlosen schlesischen Her-
zogen von KRatibor und Oppeln die Anwartschaft auf deren
Fürstentümer. Nach dem Tode der beiden Herzoge wollte er
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