Volltext: Markgrafen-Büchlein

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manns Christoph v. Beulwitz, der den Aufenthalt des Markgrafen 
ausserhalb Frankens benutzte, musste er, wie Medler, 1531 Hof 
verlassen, was für Löühner besonders schmerzlich war, da er kurz 
vorher sich mit der "Tochter des dortigen Bürgermoisters ver- 
ahelicht hatte, Nach vorübergehendem Aufenthalt in Naumburg 
zrhielt er auf Empfehlung Melanchthons 1543 die Pfarrstelle au 
Jer St. Georgskirche in Nördlingen, wo er als Superintendent. 
eine au die Hofer Zeit gemahnende durchgreitende organisatorische 
l"hätigkeit entfaltete, Nach nur einer 2jährigen Wirksamkeit 
lortselbst starb er 1546. 
In Kulmbach war der dortige Rektor Johanu Eck ciner 
der frühesten Bekeuner des Kvangeliums. 
Versuche, das Visitationswerk in Franken zu stören, 
zingen in erster Linie von den benachbarten Bischöfen zu 
Bamberg (Wigand v, Redwitz), Würzburg, Kichstätt und Augs- 
urg aus. Die ersteren verklagten den Markgrafen wie den 
Nürnberger Rat beim Bundesgericht in Ulm (Schwäbischen Bund), 
lass beide durch Anordnung der Visitation in die bischöfliche 
Jurisdiktion eingriffen. Die Nürnbergischen und Brandenburgischen 
Entgegnungen, deren Verfasser grossenteils der Nürnberger Jurist 
Lazarus Spengler war, hatten folgenden Inhalt: Die Visitation 
;ei freilich Sache der Bischöfe; versäumen diese aber ihre Pflicht, 
;o habe sie die christliche Obrigkeit auszuführen; denn die Auf- 
vabe derselben beziehe sich nicht blos auf das zeitliche, sondern 
auch auf das geistliche Wohl ihrer Unterthanen. Ferner wurde 
bemerkt, dass der Schwäbische Bund, an den die Bischöfe sich 
wandten, in Glaubenssachen keine Entscheidung treffen könne, 
sondern dies Sache eines Konzils sei. Endlich wurde auch auf 
den Speyerer Reichstag (1526) hingewiesen, der den Fürsten 
freie Religionstibung gestattete. 
Der Bamberger Bischof war so schamlos, unter seinen beim 
Schwäbischen Bund gegen deu Markgrafen Georg vorgebrachten 
Beschwerdepunkten auch den anzuführen, dass er durch Geurgs 
Vorgehen gegen das Konkubinat der Geistlichen in seinen bischöf- 
lichen Einnahmen verkürzt würde; denn für jede Konkubine 
musste der römische Geistliche cine gewisse Taxe nach Bamberg 
entrichten. Namentlich mit Rücksicht auf diesen Beschwerde- 
punkt drohte der Bundesrichter Kaspar von Kaltenthal dem 
Markgrafen Georg Strafe au. Diesem war natürlich die Ant- 
wort darauf leicht, indem er erklärte, dass die Bestrafung der 
Hurerei weder gegen den Landfrieden, noch gegen die Bundes- 
Ainigung sei (3. August 1528). 
Der von den Bischöfen mobil gemachte Schwäbische Bund 
suchte den Markgrafen Georg wie den Rat mündlich und schrift- 
lich einzuschüchtern. Nürnberg schloss zu aller Sicherheit am 
13. Sentember 1528 den Verteidieungsbund der 4 Städte. Als 
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