283
verden.
zeiliche
efah ren
n aus
reiqnet
eq 31
erden.
licher Behandlung gab die Geflügelschlachtstätte im Anwesen Webersplatz Nr. 4 Anlaß.
Die wichtigsten Auflagen, welche in diesem Falle gemacht wurden, sind folgende:
Der Boden der Schlachtstätte ist wasserdicht herzustellen und mit Gefäll nach dem
Kanaleinlaß zu versehen.
Der Boden in den Federviehställen ist durchweg mit einer dicken, reinlichen, aus
Sägespänen und Stroh bestehenden Streulage zu versehen. Dieselbe ist wöchent—
lich zweimal zu entfernen, außerdem ist täglich zweimal frisches Stroh auf—
zustreuen.
Das Schlachten von Geflügel von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens ist verboten.
Letztere Auflage war zur Verhütung von ruhestörendem Lärm notwendig, da sich
die Nachbarn besonders über das Geschrei des zur Nachtzeit aufgescheuchten Geflügels
beschwert hatten.
Haare
tarkt—
ey
tanz
igch⸗
mig⸗
Fünfter Abschnitt.
Polizei über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
crung
gicht
zu
ahren
8 im
den
auf⸗
n⸗
istig⸗
ligten
lagen
eitere
ind⸗
J. Aeberwachung des Wrotverkehrs.
Die Ueberwachung des ganzen Betriebes der Bäckereien, deren im Stadtbezirk ein—
schließlich der Brothandlungen 596 1612] vorhanden sind, ist nunmehr, abgesehen von der orts—
polizeilichen Vorschrift vom 1. Juni 1892, durch die oberpolizeiliche Vorschrift vom 10. Sep—
tember 1897 geregelt, welche mit ersterer in verschiedenen Punkten (Vorschriften über Rein—
lichkeit in den Geschäftsräumen und Aufbewahrung des Mehles, Verbot der Beschäftigung
kranker Personen und dergleichen) übereinstimmt und außerdem noch Bestimmungen enthält
über Reinlichkeit der Geräte u. s. w. Ferner sind noch verschiedene magistratische Beschlüsse
und Verfügungen vorhanden, nach denen sich die, Brotnachschaubeamten zu richten haben.
Hinsichtlich der Bestimmungen wegen Verhütung der Krätze wird auf den vorijährigen Bericht
(Seite 288) verwiesen.
Für die Arbeitszeit in den Bäckereien ist die Bundesratsverordnung vom 4. März 1896
maßgebend. Zu dieser wurden von Seiten des königlichen Staatsministeriums des Innern,
der königlichen Regierung von Mittelfranken und des Stadtmagistrats Ausführungs—
bestimmungen erlassen. Die Schlafgelegenheit der Gehilfen und Lehrlinge wird durch die
von der königlichen Kreisregierung und dem Stadtmagistrat erlassenen Bestimmungen geregelt.
Behufs Vornahme der Nachschau ist die Stadt in 16 Bezirke eingeteilt, für jeden Bezirk
ist ein Beamter aufgestellt.
Im Berichtsjahre wurden vorgenommen an 141 —[151) Tagen 4819 5311) Kontrollen,
wobei sich folgende Beanstandungen ergaben: