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Sogar solcher, die hohen, heute noch existierenden Adelsgeschlech-
‚ern angehörten, lesen wir in Scheube’s Buch: „Aus den Tagen
unserer Grossväter“, 1873, S, 97 m. Viele Depositen- und Stif-
nngsgelder sind damals verschwunden. Kam ein Vergehen zur
„erichtlichen Untersuchung, so ging der Angeklagte, namentlich
wenn es ein Aadeliger Beamter oder ein Geistlicher war, meist
ei aus. Kläger und Richter hingegen wurden „von der Rache
erreicht. Diese Korruption entsprang einer durch Jahrhunderte
währenden Mnitressen-, Günstlings- und Pfaffenregierung und
einem Staatshaushalte, wie er oft kaum liederlicher eingerichtet
xverden konnte.
Fast gleichzeitig mit der neuen Vorfassung traton auch
u Bayern — und demgemäs in Franken — bezüglich der kirch-
jchen Verhältnisse wichtige Veränderungen ein.
Die katholischen Kirchenvoeorhältnisse wurden in
Jem zwischen Bayern und dem Papste abgeschlossenen Konkor-
Jate vom 24. Okfober 1817 — wesentlich zum Vorteile des letz-
eren — geordnet.
Beispielsweise wurde das Recht der Ernennung der KErz-
bischüfe (von München und Bamberg) und der Bischöfe (von
Augsburg, Passau, Regensburg, Würzburg, Eichstädt und Speyer)
wohl der Krone zugestanden, doch ihre Bestätigung vom Gut-
Aüönken des römischen Stuhls abhängig gemacht.
Der protestantischen Kirche in Bayern wurde am
26. Mai 1818 durch einen besonderen Anhang zur Verfassungs-
Urkunde die Gleichberechtigung mit den staatlich ancrkannten
Konfessionen zugesichert und ihr die im wesentlichen noch heute
jestohende Verfassung der kirchlichen Behörden gegehen. Aber
zerade die evangelische Kirche, dio es am aufrichtigsten mit
lcm Gehorsam gegen den Staat meint — steht sie doch durch-
wog auf der biblischen Lehre, also auch auf den Worten in
Matth, 22, 21 (gebet dem Kaiser ote,) — gorade diese Kirche
zeniosst In vielen Ländern bei weitem nicht dio Bewegungs-
freiheit, die der katholischen Kirche, der Gegnerin aller anderen
Konfessionen und des inadernen Staates, eingeräumt ist.
Nach katholischer Lehre findet die Kirche ihre Vertretung
nur in den Bischöfen, deren oberster der Bischof zu Rom ist.
Der Staat nimmt auf diese Lehre Rücksicht und gesteht dem
Papste, wie wir soeben beim Konkordate sahen. die oberste
Sanktion zu.
Nach evangelischer Lehre findet aber die Kirche ihre all-
seitige Vertretung in den zu den Diögesan- und Generalsynoden
bezw. Generalsynodalausschuss gewählten Abgeordneten aus den
Reihen der Geistlichen und Nichtgeistlichen (5. S. 68 und 100)