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Die Regierung bestand aus 2 Senaten, wozu noch eine be.
sondere Kriegs- und Domänenkammer kam. Mit dem 2, Senat
wurde das Konsistorium, die bisherige Aufsichtsbehörde des
Gymnasiums vereinigt. Die oberste Leitung und Aufsicht über
sämtliche Kollegien hatte das fränkische Landesministerium, aı
dessen Spitze der Minister von Hardenberg stand.
Die preussischen Gesetzbücher wurden eingeführt, wohl
meinende Verordnungen erlassen, Handwerk und Fabriken
reichlich unterstützt. Zur Hebung des Bergbaues in
obergebirgischen Teile des Bayrenther Fürstentums wurde au
Berlin der junge Alexander v. Humboldt berufen, der von 179-
1797 die Stelle eines Oberbergmeisters versah.
Hardenberg verstand es auch, den fränkischen Besit:
zu mehren, allerdings unter rigoroser Anwendung der Ueber
macht.
Im Jahre 1796 wurde er vom König ermächtigt, in Franken
das sog. Revindikationssystem durchzuführen, nämlich die For
derung der Landeshoheit über alle innerhalb der Fürstentümer
befindlichen Besitzungen und Unterthanen benachbarter Fürsten,
Reichsstädte und Reichsritter, da alle diese Besitzungen ur
sprünglich den brandenburgischen Fürstentümern Ansbach und
Bayreuth unterworfen gewesen wären.
So wurden nach dem Grundsatze „quod est in territorio,
est etiam de territorio“ (was innerhalb des Territoriums liegt,
gehört auch zum Territorium) alle innerhalb der brander
burgischen Fürstentümer wohnenden Reichsritter trotz
ihrer mehrfachen Proteste der Krone Preussens unterworfen,
Gleiches Schicksal erfuhr Graf Giech von Thurnau. Diese
Familie, ursprünglich nur im Bambergischen angesessen, worauf
noch heute das 2 Stunden von Bamberg entfernte Stammschloss
Giech hinweist, hatte im Laufe der Jahrhunderte grössere Be-
sitzungen in der Gegend von Bayreuth (Thurnau, Peesten etc.)
teils durch Heirat, teils durch Schenkung seitens der Mark-
grafen (s. S. 95 ff.) erworben. Im Jahre 1695 erhielten die
Herren v. Giech die Reichsgrafenwürde und 1726 Sitz auf deı
fränkischen Grafenbank, wodurch sie — freilich unter mehr.
fachem Widerspruch der Reichsritterschaft, zu der sie früher
gehörten — Landeshoheit erlangten. Unter dem Vorwande,
dass das Haus Brandenburg zu der Erwerbung dieser Landes
hoheit niemals zugestimmt habe, obgleich darüber unterm 26
Mai 1699 ein besonderer Vergleich zwischen dem Markgrafen
Christian Ernst von Brandenburg und dem Grafen Karl Gott
fried Giech abgeschlossen wurde, zwang Preussen 1796 der
Grafen Giech zur Unterwerfung.