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der Wald, für den Wohlstand der Stadt ein höchst wichtiger Faktor
von dem erbarmungslosen Feind völlig in Asche gelegt werden *
Für die Stadt schließlich bedeutete die soeben gemeldete Verstärkung
des feindlichen Heers und die damit ermöglichte Einschließung von
zwei Seiten eine nicht unbedenkliche Gefahr. Und wenn sie sich auch
bei dem nicht zu leugnenden Opfermut der Bevölkerung noch lange
hätte halten können, so wurde die Belastung des Stadtärars doch
immer unerträglicher, abgesehen davon, daß der eigentliche Lebensnerv
der Stadt, der Handel, gänzlich unterbunden war. Alle diese Erwäg⸗
ungen bestimmten den Rat endlich, von zweien Übeln das kleinere zu
wählen und die immer noch hoch genug gespannten Forderungen des Feindes
zu bewilligen. Die Bestimmungen des Friedensvertrags waren folgende:
1.) Nürnberg verspricht nach dem Vorgange, und unter denselben
Bedingungen wie Augsburg und die anderen daselbst versammelt ge—
wesenen Reichsstädte, sich der Einigung der Fürsten anzuschließen.
2.) Von Ersatz oder Anforderung wegen des der Stadt an ihren
Schlössern, Städten oder sonst zugefügten Schadens soll weder gegen
Markgraf Albrecht, noch gegen Markgraf Georg Friedrich irgendwie
die Rede sein, die Stadt verpflichtet sich deshalb, niemals in irgend
einer Weise Rache zu üben. 8.) Alle zwischen den Markgrafen und
der Stadt Nürnberg noch obwaltenden Irrungen und rechtshängige
Streitigkeiten sollen dem langwierigen Rechtsgange entnommen und
auf ein Kompromiß zu gütlicher Entscheidung des Kurfürsten von Sachsen
und der Herzöge Albrecht von Bayern und Christoph von Württemberg,
sowie der Reichsstädte Augsburg, Rothenburg a. d. T. und Schwäbisch
Hall gestellt werden. 4. Die Stadt zahlt dem Markgrafen als Kriegs⸗
entschädigung 200000 fl., davon 150000 fl. sogleich, den Rest in einem
Monat. Außerdem giebt sie ihm sechs Stück schwere Geschütze, nämlich
zwei scharfe Metzen, zwei Singerinnen und zwei Notschlangen, nebst
400 Zentnern Pulver. 5.) Der Markgraf verspricht dagegen, der Stadt
alle eingenommenen Städte, Schlösser, kurz alle Eroberungen, ohne
weitere Entschädigung sofort wieder einzuräumen, jedoch mit Ausnahme
der empfangenen Brandschatzungen und der daran noch rückständigen
Summe von 19833 fl., die der Rat noch entrichten solle. 6.) Die
Handelsstraßen durch seine und Georg Friedrichs Lande sollen für die
Nürnberger wieder geöffnet sein, alle ihnen aufgehaltene Kaufmanns—
waren sind, soweit sie noch nicht verbeutet sind, unverzüglich zurück—
zugeben. 7.) Alle Gefangenen sollen beiderseits ohne Entgelt freigelassen
werden, jedoch nach Kriegsordnung mit einer leidlichen Schatzung, wie
sich die Gefangenen mit denen, die sie gefangen, über die Ranzion
verglichen haben.