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hofordnung behandelt oder vom Markte verwiesen
werden.
Letzteres kann auch hinsichtlich bösartiger Thiere
angeordnet werden.
Alle Nothschlachtungen sind im Amtsschlachthaufe
des Schlachthofes oder im Absonderungshofe vor—
zunehmen.
VIII. Viehhofgeleise.
833.
Für die Benützung des Viehhofgeleises sind die
nach der Gebührenordnung jeweils bestimmten Ge—
bühren an die Viehhofpverwaltung zu entrichten.
Die in den Viehhof verbrachten Eisenbahnwägen
müssen unter Beachtung der Bestimmungen der Vieh—
hofordnung und der Weisungen der zuständigen Vieh—
hofbediensteten sofort entladen bezw. beladen und
spätestens nach 12 Tagesstunden, vom Zeitpunkte der
Abstellung im Viehhofe au gerechnet, zur Abholung
wieder bereit gestellt werden. Als Tagesstunden
gelten die Stunden von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Äbends. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung
sind Jene verantwortlich, welche der Eisenbahnwägen
sich bedienen.
Bei Ueberschreitung dieser Frist ist für jeden
Wagen auf je auch nur angefaugene 12 Tagesstunden
an die k. Eisenbahnverwaltung das im Nebengebühren—
tarif für die Ueberschreitung der Ladefristen jeweilig
festgesetzte Wagenstandsgeld zu entrichten.