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daraus nicht schließen, daß es hier in Nürnberg mit der öffentlichen
Sittlichkeit schlechter bestellt gewesen sei, als irgendwo sonst in den
deutschen Städten am Ausgange des Mittelalters. Der derbsinnliche
Charakter der Zeit hatte nun einmal diesen rohen und lasciven Zug
und pflegte sich mit einer Naivität kundzugeben, die uns heute Leben—
den im höchsten Maße befremdet. Natürlich fehlte auch in Nürnberg ein
Frauenhaus nicht, das wir bereits zu Anfang des 15. Jahrhunderts
erwähnt finden. Es befand sich in dem sog. Muckenthal, an der alten
Stadtmauer, dem heutigen Frauengäßchen. Später wurden auch in
den Vorstädten Frauenhäuser errichte. An der Spitze des Hauses
stand der „Frauenwirt“, der dem Rat einen wöchentlichen Zins zahlen
mußte. Da nun „umb vermeydung willen merers übels in der cristenn⸗
hait gemeine weyber von der heiligen kirchen geduldet werden, und doch
einem yeden wesen leydenlich masse und ordnung gepüren“, hielt es
der Rat für seine Pflicht, auch eine „Ordnung der gemeinen Weiber
in den Frauenhäusern“ zu erlassen. Die uns erhaltene stammt etwa
aus dem Jahre 1470 und ist hauptsächlich zum Schutze der öffentlichen
Mädchen bestimmt. Es verdient erwähnt zu werden, daß der Rat
darin noch ein Verkaufen oder Verpfänden derselben sowie ein Leihen
auf sie verbieten mußte. Ferner wurden die Preise genau festgesetzt,
die der Wirt für Verabreichung von Speise und Trank, Kleidern u. s. w.
von seinen „Töchtern“ zu fordern hatte. Am Ausgehen, namentlich
an den heiligen Tagen zum Besuchen der Kirchen darf er sie nicht
hindern, doch sollten sie sich nicht in unanständiger Kleidung öffentlich
sehen lassen. Will sich ein öffentliches Mädchen verheiraten, so soll
der Frauenwirt ihrem Vorhaben nichts in den Weg legen und was
er etwa noch zu fordern hätte, auf rechtlichem Wege von ihr eintreiben.
Leuten — es waren meist Handwerksgesellen — die „eine gemeine
dirn auf dem tochterhaus“ ehelichten, pflegte das Bürgerrecht geschenkt
zu werden. Im Interesse der Sittlichkeit wurde noch bestimmt, daß
kein Ehemann oder Priester im Frauenhause wissentlich beherbergt
werden und daß keine verheiratete Frau oder eines Bürgers Kind
(auch später wurde darauf gehalten) darin Aufnahme finden sollte.
Der Rat hatte ein Interesse daran, daß die Inwohnerinnen des
Frauenhauses in ihrem Erwerbe nicht beeinträchtigt würden. Diese
fühlten sich denn auch förmlich als eine „gesetzlich anerkannte Zunft“
und nahmen sich daraufhin alle möglichen Freiheiten heraus, in denen
sie der Rat nur wenig störte. So machten sie eifrig Jagd auf „Bön—
hasen“ und „Winkelweiber“ und wo sie ein heimliches Vordell auf—
spürten, kam es wohl auch vor, daß sie mit Erlaubnis des Bürgermeisters
dasselbe stürmten und alles darin kurz und klein schlugen. (Forts. folgt)
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