Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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daraus nicht schließen, daß es hier in Nürnberg mit der öffentlichen 
Sittlichkeit schlechter bestellt gewesen sei, als irgendwo sonst in den 
deutschen Städten am Ausgange des Mittelalters. Der derbsinnliche 
Charakter der Zeit hatte nun einmal diesen rohen und lasciven Zug 
und pflegte sich mit einer Naivität kundzugeben, die uns heute Leben— 
den im höchsten Maße befremdet. Natürlich fehlte auch in Nürnberg ein 
Frauenhaus nicht, das wir bereits zu Anfang des 15. Jahrhunderts 
erwähnt finden. Es befand sich in dem sog. Muckenthal, an der alten 
Stadtmauer, dem heutigen Frauengäßchen. Später wurden auch in 
den Vorstädten Frauenhäuser errichte. An der Spitze des Hauses 
stand der „Frauenwirt“, der dem Rat einen wöchentlichen Zins zahlen 
mußte. Da nun „umb vermeydung willen merers übels in der cristenn⸗ 
hait gemeine weyber von der heiligen kirchen geduldet werden, und doch 
einem yeden wesen leydenlich masse und ordnung gepüren“, hielt es 
der Rat für seine Pflicht, auch eine „Ordnung der gemeinen Weiber 
in den Frauenhäusern“ zu erlassen. Die uns erhaltene stammt etwa 
aus dem Jahre 1470 und ist hauptsächlich zum Schutze der öffentlichen 
Mädchen bestimmt. Es verdient erwähnt zu werden, daß der Rat 
darin noch ein Verkaufen oder Verpfänden derselben sowie ein Leihen 
auf sie verbieten mußte. Ferner wurden die Preise genau festgesetzt, 
die der Wirt für Verabreichung von Speise und Trank, Kleidern u. s. w. 
von seinen „Töchtern“ zu fordern hatte. Am Ausgehen, namentlich 
an den heiligen Tagen zum Besuchen der Kirchen darf er sie nicht 
hindern, doch sollten sie sich nicht in unanständiger Kleidung öffentlich 
sehen lassen. Will sich ein öffentliches Mädchen verheiraten, so soll 
der Frauenwirt ihrem Vorhaben nichts in den Weg legen und was 
er etwa noch zu fordern hätte, auf rechtlichem Wege von ihr eintreiben. 
Leuten — es waren meist Handwerksgesellen — die „eine gemeine 
dirn auf dem tochterhaus“ ehelichten, pflegte das Bürgerrecht geschenkt 
zu werden. Im Interesse der Sittlichkeit wurde noch bestimmt, daß 
kein Ehemann oder Priester im Frauenhause wissentlich beherbergt 
werden und daß keine verheiratete Frau oder eines Bürgers Kind 
(auch später wurde darauf gehalten) darin Aufnahme finden sollte. 
Der Rat hatte ein Interesse daran, daß die Inwohnerinnen des 
Frauenhauses in ihrem Erwerbe nicht beeinträchtigt würden. Diese 
fühlten sich denn auch förmlich als eine „gesetzlich anerkannte Zunft“ 
und nahmen sich daraufhin alle möglichen Freiheiten heraus, in denen 
sie der Rat nur wenig störte. So machten sie eifrig Jagd auf „Bön— 
hasen“ und „Winkelweiber“ und wo sie ein heimliches Vordell auf— 
spürten, kam es wohl auch vor, daß sie mit Erlaubnis des Bürgermeisters 
dasselbe stürmten und alles darin kurz und klein schlugen. (Forts. folgt) 
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