Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Mauern der Stadt ein Fehdezustand herrschte, wie draußen auf dem 
Lande, wo ein während der Dauer einer rechtlichen Fehde erfolgter 
Totschlag als „ungefährlich‘“ angesehen wurde. Dennoch waren die 
Fälle nicht selten, wo der Rat — namentlich, wenn es sich um Notwehr 
Fahrlässigkeit u. s. w. handelte — es lieber sah, daß durch Zahlung 
eines Wergeldes seitens des Töters die Sache zu einem friedlichen 
Austrag gebracht wurde. Ja, wenn die Verwandtschaft des Getöteten 
zütlich nachzugeben sich weigerte oder allzu unmäßige Forderungen er— 
hob, pflegte wohl gar die Versöhnung in der Weise vom Rate erzwungen 
zu werden, daß die seinem Willen entgegenhandelnde Partei einfach 
ins Gefängnis gelegt und darin so lange behalten wurde, bis sie das 
von ihrem Widersacher angebotene Sühnegeld anzunehmen sich ver— 
pflichtet hatte. Begnadigungen selbst von der Todesstrafe waren im 
ganzen ziemlich häufig. Der Rat übte sie, um „großer pet“ willen, 
namentlich auf Fürbitten hochstehender Persönlichkeiten, Fürsten und 
Fürstinnen. Auch ehrbare Frauen lagen ihm oft mit Bitten an, und 
zwar häufig mit günstigem Erfolge. Sie scheinen eine Art Stolz 
dareingesetzt zu haben, die Freilassung eines armen Sünders zu er— 
langen. Bisweilen wurde die Todesstrafe auch nur in meist lebens— 
längliches, auf einem Turm zu verbüßendes Gefängnis verwandelt. 
Der aus seiner Haft Entlassene hatte wie ein Verbannter Urfehde zu 
schwören, d. h. einen Schwur zu leisten, daß er sich für die im Ge— 
fängnis ausgestandenen Unbilden an keinem der Nürnberger Bürger 
rächen wolle. Auch ein für schuldlos Befundener mußte sich dazu 
verpflichte. Für Verletzungen infolge der Tortur hatte er keinerlei 
Entschädigung zu beanspruchen. Höchstens daß bei böswilliger Anzeige 
der Kläger dafür einstand, der mitunter auf ebenso lange, als der 
Schuldlose vorher, in Haft genommen wurde. 
Die gerichtliche Instanz für geringere Vergehen, sog. Frevelsachen, 
Verbal- und Realinjurien (Prügeleien), Übertretungen der Polizeige— 
setze u. s. w. war das sog. Fünfergericht, das sich aus fünf Personen 
zusammensetzte, nämlich den beiden geschäftsführenden Bürgermeistern, 
ihren beiden unmittelbaren Vorgängern (später nur dem jüngeren derselben) 
und einem, später zwei anderen Ratsherren, die gleichfalls alle vier 
Wochen wechselten. Die fünf Herren oder „die fünf Herren am Hader“, 
wie sie auch hießen, weil sie über Streit und Zank, „Hader“, zu 
richten hatten, hielten dreimal in der Woche, anfänglich in der sog. 
Fünferstube im Rathaus, später in dem 1521 erbauten und nach ihnen 
benannten Fünferhaus ihre Sitzungen ab. Schriftliche Klagen nahmen 
sie nicht an, auch gestatteten sie keiner Partei, einen Prokurator oder 
Advokaten zu gebrauchen. „In allen fürprachten sachen geen sie kürtz⸗
	        
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