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eine Baderin, wie man sie nannte, wurde dafür erst in den Pranger
gestellt und dann durch beide Backen gebrannt. Mit harmlosen Kur—
pfuschern verfuhr man glimpflicher. Man warnte sie zunächst, nahm
sie in Geldstrafe und erst bei wiederholten Zuwiderhandlungen
wurde ihnen auch wohl die Stadt verboten. Namentlich um diesen
„Stümpern“ und „Empirikern“ das Handwerk zu legen, wurde im
Jahre 1592 nach den Vorschlägen des berühmten Arztes Joachim
Kamerarius (zu deutsch: Kammermeister, er lebte von 1534 bis 1598)
eine umfassende Organisation des ganzen Medizinalwesens eingeführt.
Es wurde ein »Collegium medicum« gegründet, dem alle Doktoren
der Medizin beitreten mußten. Nur wer Mitglied des Kollegiums
war, sollte die ärztliche Praxis ausüben dürfen. Alle Quacksalberei
war verboten, den Fremden bei Strafe der Ausweisung, den Einge—
sessenen bei Androhung einer empfindlichen Geldstrafe, mit Ausnahme
von gewissen Fällen, wo auf ein Gutachten des Kollegiums hin der
Rat auch Nichtgelehrten das Betreiben von Kuren gestatten wollte.
Das Kollegium, dem beständig zwei Ratsdeputierte zugeordnet waren,
wurde überhaupt in wichtigen medizinischen Angelegenheiten, nament—
lich bei ausbrechenden Seuchen, vom Rat zusammenberufen. Seine
fünf ältesten Mitglieder führten seit 1599 den Titel Senioren, unter
welchen die oberste Würde eines Dekans jährlich abwechselte. Die
Medizinalordnung traf auch genaue Bestimmungen über die von den
Ärzten zu erhebenden Taxen. Bei „gemeinen“ Krankheiten sollte der
Arzt für den ersten Gang einen Gulden, für jeden weiteren Gang einen
Viertelgulden verlangen dürfen. Bei schweren und gefährlichen Seuchen
war die Taxe höher. Üübrigens scheint gegen Ende des 16. Jahrhunderts
das Institut besonderer Stadtärzte ganz aufgehört zu haben, doch trug der
Rat die Kosten für das Collegium medicum und bezahlte den Dekan und
andere Mitglieder des Kollegiums für gewisse besondere Amtsverrichtungen,
zu denen unter anderen auch die jährliche Visitation der Apotheken gehörte.
Der Stand der Apotheker läßt sich in Deutschland bis in das
13. Jahrhundert hinauf verfolgen. In Nürnberg werden sie aber erst
en der Mitte des 14. Jahrhunderts erwähnt. Wie für die Arzte, ist
auch für die Apotheker aus dieser Zeit eine Verordnung erhalten,
wonach sie dem Rat schwören mußten, die ihnen von den Arzten
anempfohlenen Medikamente zu bereiten und die Patienten nicht mit
ihren Preisen zu übernehmen. Die Thätigkeit der Apotheker und
Ärzte war also schon damals eine genau geschiedene. Demgemaß
waren, wie es in der ältesten Zeit Stadtärzte gab, auch Apotheker
gegen eine feste Besoldung im Dienste der Stadt angestellt, eine Ein⸗
richtung, die jedoch bald aufhörte.