Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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eine Baderin, wie man sie nannte, wurde dafür erst in den Pranger 
gestellt und dann durch beide Backen gebrannt. Mit harmlosen Kur— 
pfuschern verfuhr man glimpflicher. Man warnte sie zunächst, nahm 
sie in Geldstrafe und erst bei wiederholten Zuwiderhandlungen 
wurde ihnen auch wohl die Stadt verboten. Namentlich um diesen 
„Stümpern“ und „Empirikern“ das Handwerk zu legen, wurde im 
Jahre 1592 nach den Vorschlägen des berühmten Arztes Joachim 
Kamerarius (zu deutsch: Kammermeister, er lebte von 1534 bis 1598) 
eine umfassende Organisation des ganzen Medizinalwesens eingeführt. 
Es wurde ein »Collegium medicum« gegründet, dem alle Doktoren 
der Medizin beitreten mußten. Nur wer Mitglied des Kollegiums 
war, sollte die ärztliche Praxis ausüben dürfen. Alle Quacksalberei 
war verboten, den Fremden bei Strafe der Ausweisung, den Einge— 
sessenen bei Androhung einer empfindlichen Geldstrafe, mit Ausnahme 
von gewissen Fällen, wo auf ein Gutachten des Kollegiums hin der 
Rat auch Nichtgelehrten das Betreiben von Kuren gestatten wollte. 
Das Kollegium, dem beständig zwei Ratsdeputierte zugeordnet waren, 
wurde überhaupt in wichtigen medizinischen Angelegenheiten, nament— 
lich bei ausbrechenden Seuchen, vom Rat zusammenberufen. Seine 
fünf ältesten Mitglieder führten seit 1599 den Titel Senioren, unter 
welchen die oberste Würde eines Dekans jährlich abwechselte. Die 
Medizinalordnung traf auch genaue Bestimmungen über die von den 
Ärzten zu erhebenden Taxen. Bei „gemeinen“ Krankheiten sollte der 
Arzt für den ersten Gang einen Gulden, für jeden weiteren Gang einen 
Viertelgulden verlangen dürfen. Bei schweren und gefährlichen Seuchen 
war die Taxe höher. Üübrigens scheint gegen Ende des 16. Jahrhunderts 
das Institut besonderer Stadtärzte ganz aufgehört zu haben, doch trug der 
Rat die Kosten für das Collegium medicum und bezahlte den Dekan und 
andere Mitglieder des Kollegiums für gewisse besondere Amtsverrichtungen, 
zu denen unter anderen auch die jährliche Visitation der Apotheken gehörte. 
Der Stand der Apotheker läßt sich in Deutschland bis in das 
13. Jahrhundert hinauf verfolgen. In Nürnberg werden sie aber erst 
en der Mitte des 14. Jahrhunderts erwähnt. Wie für die Arzte, ist 
auch für die Apotheker aus dieser Zeit eine Verordnung erhalten, 
wonach sie dem Rat schwören mußten, die ihnen von den Arzten 
anempfohlenen Medikamente zu bereiten und die Patienten nicht mit 
ihren Preisen zu übernehmen. Die Thätigkeit der Apotheker und 
Ärzte war also schon damals eine genau geschiedene. Demgemaß 
waren, wie es in der ältesten Zeit Stadtärzte gab, auch Apotheker 
gegen eine feste Besoldung im Dienste der Stadt angestellt, eine Ein⸗ 
richtung, die jedoch bald aufhörte.
	        
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