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zekommen, wie es scheint, seitdem der Bischof von Würzburg den
königlichen Kommissären beigegeben worden war. Zwar wurde noch
biel hin und her geredet und eine große Zahl von Entwürfen ausge—
arbeitet und wieder verworfen, endlich aber kam am 22. Juni eine
‚Richtigung“ zu Stande, die folgende Bestimmungen enthielt:
1) Um alles, was Markgraf Albrecht, Konrad von Heideck und die
Stadt Nürnberg miteinander zu schicken haben, darum sollen sie vor dem
römischen König „unverdingt,“ d. h. auf gütliche Ausgleichung Recht nehmen.
2) Der Markgraf soll bis „zu außtrag des rechten“ im Besitz
der folgenden Schlösser und Städte bleiben: Heideck, Schloß und Stadt,
Lichtenau, Bruckberg (drei Stunden nordöstlich von Ansbach gelegen),
Uühlfeld und Lonnerstadt (beide an der Aisch).
3) Alle anderen Schlösser, Häuser, liegende Güter, Eigen und Lehen
mit ihren Zugehörungen, die im Laufe des Krieges erobert worden sind,
ollen ihren ursprünglichen Besitzern wieder zurückgegeben werden. Die—
enigen, die ihre Lehen vor Beginn der Fehde aufgesandt hätten, sollen
vieder zum Genuß derselben zugelassen und damit beliehen werden.
4) Wer von dem Markgrafen Lehen trüge und diese nicht auf—
jesandt hätte, der soll darum Recht nehmen und geben vor dem rö—
nischen König. Es war Sitte, daß der Lehensmann, wenn er mit
einem Herrn in Fehde geriet, diesem seine Lehen aufsandte, d. h. die
Treue aufsagte. Unterließ er es, so wurde er als in unrechtmäßiger
Fehde begriffen und als des Treubruchs an seinem Herrn schuldig an—
jesehen. Es scheint dies nach beigelegtem Streit gewöhnlich die Ent—
ziiehung der Lehen zur Folge gehabt zu haben, während wie man sieht,
iejenigen, die zu rechter Zeit aufgesandt hatten, zwar während der
Ddauer der Fehde ihre Lehen verloren, nach begangener Richtigung
iber wieder damit belehnt wurden. Unter den Nürnberger Bürgern
zefanden sich eine gute Anzahl, die Lehensleute des Markgrafen waren
ind dieser hatte sie auch vor Beginn des Krieges mit der Stadt
Nürnberg aufgefordert, ihm ihre Lehen aufzusenden. Wenn das von
inigen unterlassen war, so mag wohl ihre Absicht gewesen sein, sich
den Genuß ihrer Lehen auch während des Krieges nicht verkümmern
zu lassen, dabei aber doch dem Markgrafen Schaden zuzufügen, häufig
var es aber auch wohl nur die Folge von Unachtsamkeit, von der
auch andere Herren betroffen wurden, daher auch der Rat, um den sich
daraus entwickelnden übeln Folgen für die Zukunft vorzubeugen, in eine
seiner Ordnungen die Worte aufnehmen ließ: „Item es ist auch wol
in acht zu haben, ob mer gekriegt würd, wem man lehen aufsenten sölt.*)
*) Städtechroniken, II. Bd. S. 388. Val. Waitz, deutsche Verfassungsgeschichte,
VI. Bd. S. 73.