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(45. Fortsetzung.)
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Zwar richtete sich diese Bestimmung, wie man sieht, nicht so wohl
gegen den Stand als gegen die politische Stellung der Patrizier, die ja
urnierfähig werden konnten, wenn sie sich entschlossen, ihrer Bürgerschaft
zu entsagen, und betraf ebenso diejenigen Landadeligen, die sich in einer
Stadt niedergelassen und daselbst das Bürgerrecht erworben hatten“) und
auch später noch kam es gelegentlich vor, daß Patrizier mit Fürsten
und Adeligen zusammenrannten, **) aber im allgemeinen war es eben
der tiefinnerliche Gegensatz zwischen den Bürgern der Städte und dem
friegerischen Landadel, der die Beschlüsse des Heidelberger Tages ent—
sttehen ließ. Die Landedelleute hielten sich für etwas besseres als die
handel und Gewerbe treibenden Patrizier, mochten diese auch der
ittermäßigen Führung der Waffen ebenso kundig sein, wie jene. Und
zaß in den häufigen Fehden zwischen den Städten und den benach—
harten Raubrittern, nicht selten Angehörige der patrizischen Geschlechter
mn der Spitze jener städtischen Aufgebote standen, die auszogen, die
testen Burgen des Landadels zu brechen, trug auch nicht dazu bei, die
eindselige Spannung zwischen Adel und Bürgern zu vermindern.
Offenbar um die Gefahren, die daraus entstehen konnten, zu verhüten,
sah sich der Nürnberger Rat bereits im Jahre 1362 veranlaßt, seinen
Bürgern die Beteiligung an jeglichem Turnierspiel überhaupt zu ver—
hieten, **) was sicherlich auch zu dem Zwecke geschah, die Hoffart der
ungen Patrizierherren zu unterdrücken, die durch solche rittermäßige,
gewöhnlich mit großem Aufwand ins Werk gesetzte Lustbarkeiten genährt
*) Roth von Schreckenstein, Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft,
II. Bd. S. 108.
*) 83. B. im Jahre 1496 auf einem Turniere in Nürnberg, wo Markgraf
Friedrich und die Ritter seines Gefolges mit sechs Nürnbergischen Patriziern in die
S„chranken ritten. Vgl. Lochner im Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, Jahr—
jang 1868, Spalte 73 ff. Noch sehr viel später (im Hahre 1572) turnierten die
lugsburger Geschlechter mit den haͤnerischen Hofiunkern. Roth v. Schreckenstein. das
zatriziat, S. 541.
s) Der Beschluß lautet: „Es sein ze rat worden die burger durch gemaines
rides willen, daz fürbaz dehein burger noch sein gewalt oder sein untertan nicht
urniren sol weder hie noch anderswo. Und wer daz ubervert, der soll ze puzz geben
hundert pfunt heller. Actum feria quinta ante cariusprivium anno LXIIo.“ Städte-
hroniken, Bd. J. S. 475.
— Nriem's Geschichte der Stadt Nürnberg herausgeg. v. Dr. E. Reicke
erscheint soeben im Verlag der Joh. Phil. Rawv'schen Buchhandlung (IJ. Braun)
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Blattes noch ganz besonders aufmerksam machen. D. R.
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