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übergeben haben. An ihren neu erworbenen Rechten soll die Stadt in
alle Zukunft niemals von burggräflicher Seite gekränkt werden und um
sie wegen der sämtlichen Punkte des Kaufvertrags sicher zu stellen,
mußten sich 25 vom Adel als Bürgen bekennen und die Verpflichtung
übernehmen, falls die Markgrafen den Bestimmungen des Vertrages
nicht nachkämen und sie, die Bürgen, darum von der Stadt gemahnt
würden, in Nürnberg „in eines offenen Gastgeben (Wirtes) Hause zu
seisten“). Ja, da der Stadt bei der Größe und Bedeutung des in
Rede stehenden Kaufobjekts keine Bürgschaft Sicherheit genug zu bieten
schien, versetzten die Markgrafen ihr noch außerdem vier ihrer Städte,
Bayreuth, Kulmbach, Hof und Wassertrüdingen, die sich den Bürgern
von Nürnberg gegenüber eidlich verpflichten mußten, ihnen, falls der
oben erwähnte Fall eintrete, alle ihre „Rente, Nutze, Velle (Gefälle)
und Zugehörung allweg fürderlich zu reichen und zu (über)antworten“.
Außerdem verkauften die Markgrafen an demselben Tage auch alle ihre
Rechte „an und auf dem Walde“ bei Nürnberg auf der Sebalder Seite,
nämlich das Forstmeisteramt daselbst mit dem Forstgericht und allen
ihren Forst- und Holzrechten, sowie der Obrigkeit über sämtliche
Förster, Zeidler und Zeidelgüter, — Eigentum der Burggrafen war
der Wald nie, sondern er gehörte stets, wie auch sein Name besagt,
dem Reiche — sowie alles, was sie von Rechten auf der Lorenzer
Seite besaßen, wo die Stadt ja bereits das Forstmeisteramt von den
Waldstromern (13896) erkauft hatte, an die Stadt, ausgenommen
allein ihre „Wildbann, Lehen und Geleite und unschedlich der rechten
ihrer leut und güterr, umb und an beden vorgeschrieben Wälden, die
von alter recht darein gehabt haben und haben sollen“. Ferner be—
jaben sie sich auch ihrer Ansprüche an das Schultheißengericht und den
Zoll in Nürnberg, die ihnen die Rudolfinische Urkunde von 1273 ver—
hbürgt hatte, nämlich der zwei Drittteile sämtlicher Gefälle vom Schult—
heißenamt und -Gericht, sowie der 10 Pfund Pfennige jährlicher Gülte
oon dem dritten Drittteil und des gleichen Betrags an dem Zoll in
Nürnberg. Über diesen Verkauf des Waldes und der letztgenannten
Gefälle wurde eine besondere Urkunde ausgefertigt, in der aber auch
dieselben schon erwähnten 25 Herren vom Adel und die bezeichneten
ier markgräflichen Städte als Bürgen genannt sind. Schließlich ver—
auften die Markgrafen nach Laut einer dritten von demselben Tage
jerrührenden Urkunde auch ihre Pfandschaften, die sie so lange an
»em Schultheißengericht (d. h. an dessen drittem Drittteil) und am Zoll
von dem Reich inne gehabt hatten, endgültig an die Nürnberger,
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Über den Sinn dieser Verpflichtung s. oben