Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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übergeben haben. An ihren neu erworbenen Rechten soll die Stadt in 
alle Zukunft niemals von burggräflicher Seite gekränkt werden und um 
sie wegen der sämtlichen Punkte des Kaufvertrags sicher zu stellen, 
mußten sich 25 vom Adel als Bürgen bekennen und die Verpflichtung 
übernehmen, falls die Markgrafen den Bestimmungen des Vertrages 
nicht nachkämen und sie, die Bürgen, darum von der Stadt gemahnt 
würden, in Nürnberg „in eines offenen Gastgeben (Wirtes) Hause zu 
seisten“). Ja, da der Stadt bei der Größe und Bedeutung des in 
Rede stehenden Kaufobjekts keine Bürgschaft Sicherheit genug zu bieten 
schien, versetzten die Markgrafen ihr noch außerdem vier ihrer Städte, 
Bayreuth, Kulmbach, Hof und Wassertrüdingen, die sich den Bürgern 
von Nürnberg gegenüber eidlich verpflichten mußten, ihnen, falls der 
oben erwähnte Fall eintrete, alle ihre „Rente, Nutze, Velle (Gefälle) 
und Zugehörung allweg fürderlich zu reichen und zu (über)antworten“. 
Außerdem verkauften die Markgrafen an demselben Tage auch alle ihre 
Rechte „an und auf dem Walde“ bei Nürnberg auf der Sebalder Seite, 
nämlich das Forstmeisteramt daselbst mit dem Forstgericht und allen 
ihren Forst- und Holzrechten, sowie der Obrigkeit über sämtliche 
Förster, Zeidler und Zeidelgüter, — Eigentum der Burggrafen war 
der Wald nie, sondern er gehörte stets, wie auch sein Name besagt, 
dem Reiche — sowie alles, was sie von Rechten auf der Lorenzer 
Seite besaßen, wo die Stadt ja bereits das Forstmeisteramt von den 
Waldstromern (13896) erkauft hatte, an die Stadt, ausgenommen 
allein ihre „Wildbann, Lehen und Geleite und unschedlich der rechten 
ihrer leut und güterr, umb und an beden vorgeschrieben Wälden, die 
von alter recht darein gehabt haben und haben sollen“. Ferner be— 
jaben sie sich auch ihrer Ansprüche an das Schultheißengericht und den 
Zoll in Nürnberg, die ihnen die Rudolfinische Urkunde von 1273 ver— 
hbürgt hatte, nämlich der zwei Drittteile sämtlicher Gefälle vom Schult— 
heißenamt und -Gericht, sowie der 10 Pfund Pfennige jährlicher Gülte 
oon dem dritten Drittteil und des gleichen Betrags an dem Zoll in 
Nürnberg. Über diesen Verkauf des Waldes und der letztgenannten 
Gefälle wurde eine besondere Urkunde ausgefertigt, in der aber auch 
dieselben schon erwähnten 25 Herren vom Adel und die bezeichneten 
ier markgräflichen Städte als Bürgen genannt sind. Schließlich ver— 
auften die Markgrafen nach Laut einer dritten von demselben Tage 
jerrührenden Urkunde auch ihre Pfandschaften, die sie so lange an 
»em Schultheißengericht (d. h. an dessen drittem Drittteil) und am Zoll 
von dem Reich inne gehabt hatten, endgültig an die Nürnberger, 
— — 
Über den Sinn dieser Verpflichtung s. oben
	        
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