Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Kuno von Falkenstein, die Bischöfe Albrecht von Würzburg und Jo— 
Jaunes von Straßburg, den Herzog Otto von Bayern, die Markgrafen 
Friedrich und Wilhelm von Meißen und den Landgrafen von Hessen 
rnannte. Der Rat wählte zu seinen Vertretern Ulrich Stromer zur 
‚goldenen Rose“ genannt (weil sein Haus dies Abzeichen trug), Albrecht 
xxbner, noch einen anderen Ulrich Stromer (Konrad Stromers Sohn), 
Berthold Haller, Berthold Tucher, Hermann Vorchtel, Peter Stromer, 
Heinrich Geuder und Fritz Kapf oder Kopf, wie er eigentlich heißt 
nach Lochner), einen Handwerker. 
Im großen und ganzen muß man sagen, befand sich der Burg⸗ 
zraf mit seinen Beschwerden im Recht. Er hatte die ausdrücklichen 
Bestimmungen der schon öfters erwähnten Urkunde des Königs Rudolf 
für sich. In einigen Punkten, namentlich was die Reichsburg betraf, 
zing er allerdings in dem damals bei allen größeren Herren deutlich 
Tkeunbaren Bestreben, ihr Hoheitsrecht auszudehnen, ein Bestreben, 
das wie wir schon hervorhoben, ganz besonders durch die zu Gunsten 
der kurfürstlichen Territorialhoheit erlassenen Verfügungen der goldenen 
Bulle geweckt oder wenigstens hierin genährt wurde, zu weit. Waren 
die Bürger unzweifelhaft im Rechte, so verteidigten sie sich auch gegen— 
süber den anderen Klagepunkten, wo ihre Position eine ungünstige war, 
mit Geschick und so gut es eben anging. 
Zunächst bezüglich des Schultheißenamtes und des Zolls wiesen sie 
alle Verantwortung von sich ab. „Das Gericht und auch der Zoll,“ er— 
klärten sie, ‚„wären des Reichs, und unser Herr Karl, der Kaiser hätt 
seinen Richter und seinen Zollner da sitzen, dieselben sollten das ver— 
antworten.“ Demgemäß mußten sich auch die Burggrafen, nachdem, 
wie nicht zu zweifeln war, das Schiedsgericht für sie entschieden hatte, 
mit den damaligen Pfandinhabern des Schultheißenamtes und des Zolls 
beiläufig auch der Münze), den Erben des 1856 verstorbenen, alten 
Schultheißen Konrad Groß, nämlich seinen Söhnen Leopold und 
Konrad Groß und Fritz Groß, der seinem im Jahre 1861 verstorbenen 
Vater Heinrich, dem ältesten Bruder der beiden erstgenannten, als der 
eigentliche Schulheiß gefolgt war, ins Beyehmen setzen. Wir haben 
darüber einen Spruch des kaiserlichen Landgerichts zu Nürnberg 
(s. oben) vom 9. Februar 1368, durch den die genannten Mitglieder 
der Familie Groß, insonderheit der Schultheiß, verurteilt wurden, 
den Burggrafen nicht allein in Zukunft an seinen Rechten am 
Schultheißenant und am Zoll ungeirrt zu lassen, sondern ihm 
auch für den „Zins, den sie versessen hätten, wider ihres Vaters Tod“ 
eine Entschädigung zu zahlen. Sie hinterlegten dafür beim Gericht 
90 Pfund Heller, obgleich sie nach der Behauptung des Burggrafen
	        
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