3
41
solcher Gegenstände zu deren Beschlagnahme oder
sonstigen Sicherung befugt und verpflichtet, wenn
die strafbare Handlung, wegen deren die Beschlag—
nahme erfolgen soll, von dem Inhaber der be—
treffenden Gegenstände oder von dessen Angehörigen
begangen wurde. Die Beschlagnahme von Gegen—
ständen, deren Herausgabe verweigert wird, soll in
der Regel nur auf Grund vorgängiger Anordnung
durch den zuständigen Polizeibeamten, ohne solche
nur bei Gefahr auf Verzug stattfinden. Welche
Gegenstände der Einziehung unterliegen, ist nach
den betreffenden Gesetzen und Verordnungen zu
entscheiden.
850.
Zulässigkeit der Durchsuchung.
Bei Personen, welche verdächtig sind, eine straf—
bare Handlung begangen oder sich an einer solchen
als Teilnehmer (Anstifter, Mitthäter oder Gehilfe)
oder als Begünstiger, oder als Hehler beteiligt zu
haben, kann eine Durchsuchung der Wohnung und
der sonstigen Räume, sowie ihrer Personen und
der ihnen gehörigen Sachen zum Zweck der Er—
greifung dieser Personen sowohl, als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß
die Durchsuchung zur Auffindung von Beweis—
mitteln führen wird.
In denjenigen Räumen, in welchen der einer
strafbaren Handlung Verdächtige ergriffen worden