Metadaten: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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solcher Gegenstände zu deren Beschlagnahme oder 
sonstigen Sicherung befugt und verpflichtet, wenn 
die strafbare Handlung, wegen deren die Beschlag— 
nahme erfolgen soll, von dem Inhaber der be— 
treffenden Gegenstände oder von dessen Angehörigen 
begangen wurde. Die Beschlagnahme von Gegen— 
ständen, deren Herausgabe verweigert wird, soll in 
der Regel nur auf Grund vorgängiger Anordnung 
durch den zuständigen Polizeibeamten, ohne solche 
nur bei Gefahr auf Verzug stattfinden. Welche 
Gegenstände der Einziehung unterliegen, ist nach 
den betreffenden Gesetzen und Verordnungen zu 
entscheiden. 
850. 
Zulässigkeit der Durchsuchung. 
Bei Personen, welche verdächtig sind, eine straf— 
bare Handlung begangen oder sich an einer solchen 
als Teilnehmer (Anstifter, Mitthäter oder Gehilfe) 
oder als Begünstiger, oder als Hehler beteiligt zu 
haben, kann eine Durchsuchung der Wohnung und 
der sonstigen Räume, sowie ihrer Personen und 
der ihnen gehörigen Sachen zum Zweck der Er— 
greifung dieser Personen sowohl, als auch dann 
vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß 
die Durchsuchung zur Auffindung von Beweis— 
mitteln führen wird. 
In denjenigen Räumen, in welchen der einer 
strafbaren Handlung Verdächtige ergriffen worden
	        
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