Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

und vor de 
e hate 
anzlhi 
zusamnen 
rrheischt F 
n daher du 
war hut 
d etwad qu 
ieben ällern 
argermeisten 
auch kleinen 
entscheiten 
emn rathha 
und den 
ff 
sieben auh— 
auch kurzoh 
dates wiede 
—X 
mer Sigun 
en Rates s⸗ 
tennt sie di 
wpublih“ un 
die Losung 
eben älltern 
iri) gewähl 
unt wurden 
nehmste und 
rde. Warn 
obliegende 
Vorwisen 
e Befehl su 
mann hott 
hatten inb⸗ 
verwaltein 
Ztadtsteuen 
as Gericht⸗ 
vilegien un 
len Beanen 
zahmen und 
dher Sih 
— 2837 — 
Insiegel ausgingen, mußten von ihnen besiegelt werden. Für die 
Verwaltung des Stadtärars war ihnen ein Handwerker beigegeben, 
der gleichfalls Losunger hieß, dessen Funktionen nach Scheurl aller— 
dings nur darin bestanden, daß „er in der Loßungstuben (Schatz⸗ 
kammer) die thüer auf und zu, auch die ein und auß geenden belaiten 
thut.“ Die Losunger hatten zur Verrichtung ihrer Amtsgeschäfte 
außerdem noch einige Losungsschreiber unter sich, deren Ansehen kein 
geringes war. Wenigstens wurden später allein Patrizier dazu be— 
stellt, die seit 1625 den Titel Losungamtleute, seit dem Anfang des 
18. Jahrhunderts den Namen Losungräte erhielten. Seit 1689 legte 
man ihnen auch das Prädikat „Hochedelgeboren“ bei.*) 
Von den acht Handwerkern im Rat haben wir erst vor kurzem 
ausführlich gesprochen (s. oben). Sie wurden nur bei wichtigeren 
Sachen in den Rat erfordert, bei der Neuwahl des Rates, wenn 
es sich um ein Blutgericht handelte, wenn der große Rat (der 
Genannten) zusammengerufen wurde und sonst gelegentlich. Dagegen 
hatten die acht alten Genannten stets mit den Bürgermeistern zusam⸗ 
men Sitz und Stimme im Rate. Früher soll man sie gewöhnlich aus 
denjenigen Ratsherren, die ihres Alters wegen zwar des mühsamen 
Bürgermeisteramts enthoben wurden, deren Stimme aber man noch 
nicht ganz im Rate entbehren mochte, gewählt haben, indes schon zu 
Scheurls Zeiten wurden hauptsächlich solche Leute zu alten Genannten 
jemacht, die durch ihre Verwandten von der Bekleidung der Bürger⸗ 
meisterwürde ausgeschlossen waren. Dieser Fall fand statt, wenn z. B. 
der leibliche Bruder eines Patriziers schon Bürgermeister war, da es 
nicht erlaubt war, daß zwei Brüder zu gleicher Zeit dies wichtige 
Amt verwalteten, oder wenn jemand aus einer bis dahin noch nicht rats— 
fähigen Familie in den Rat aufgenommen werden sollte. Und Müllner 
schreibt, daß man hauptsächlich junge Leute erst zu alten Genannten 
zu machen pflegte, damit sie, ehe sie zu dem schwierigen Bürgermeister⸗ 
amt zugelassen wurden, zuvor durch ihre Beteiligung am Rat die Ver⸗ 
valtung der Stadt einigermaßen kennen lernten. Zu späterer Zeit 
am es wohl öfters vor, daß Vater und Sohn, zwei Brüder oder zwei 
Vettern zusammen im Rate saßen, doch achtete man stets darauf, daß 
sich in jeder besonderen Klasse der Ratsmitglieder, nämlich unter den 
sieben älteren Herren, unter den Konsuln, Schöpfen und alten Ge— 
nannten nicht zwei ein und desselben Namens befanden. 
Die Ratssitzungen fanden stets, wie die der älteren Herren, im 
geheimen statt, streitende Parteien wurden nie in den Rat gelassen, 
*) Vgl. Roth, Joh. Ferd., Verzeichnis aller Genannten des größern Rats, 
N,urnberg 1802, S. 15 und Siebenkees, Materialien, Bd. J. S. 344.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.