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ihr das wichtige Aufsichtsrecht eingeräumt und sie erhält hinreichende
Sicherheit, zu verhindern, daß nicht ihr unliebsame Personen sich über
ihren Häupten einzunisten vermögen.
Was das Landgericht anbetrifft, so gehörte dieses zu den Gerecht⸗
samen des Burggrafen und bestand in der Gerichtsbarkeit über Adel
und Bürger in einem ansehnlichen Distrikte um Nürnberg herum. Es
war dies eins von den wenigen alten Grafengerichten, die sich auch
his ins spätere Mittelalter und dann auch noch bis zum Untergange
des alten Reiches erhielten. Ursprünglich stand ihm der Burggraf
in eigener Person vor, der Bedeutung des Wortes Graf entsprechend,
unter dem wir uns zunächst nur einen mit der richterlichen Gewalt
in einem bestimmten Sprengel betrauten königlichen Beamten vor—⸗
zustellen haben. Mit dem Jahre 1258 besorgten es die Burggrafen
ber nicht mehr selbst, sondern ernannten einen Ritter zum Stell⸗
vertreter. Dieses Landgericht wurde lentweder auf der Burg oder in
den den Burggrafen gehörenden Vorstädten Wöhrd und Gostenhof, seit
1349 in der burggräflichen Residenz zu Cadolzburg, später an ver—
schiedenen Orten, zuletzt in Ansbach, gehalten. Späterhin führte es
den Titel „Kaiserliches Landgericht Burggraftums Nürnberg“ und
nahm als solches eine bedeutende Stellung ein, indem es das Recht in
Anspruch nahm, innerhalb engerer oder weiterer Grenzen auch Rechts⸗
sachen aus anderen Gerichtsbezirken, die bei ihm angebracht wurden,
zu entscheiden, die Acht zu verhängen u. dgl. m. Damals, zur Zeit
Ils die Urkunde Heinrichs VII. ausgestellt wurde, handelte es sich für die
Nürnberger nur darum, seine Macht und Bedeutung, insofern diese
von den mit den Bürgern meistenteils in Zwist liegenden Burggrafen
ausging, einzuschränken und zu ihren Gunsten zu gestalten. Daher
sichern sie sich einen Einfluß auf seine Besetzung und suchen es zu
verhindern, was nachher doch geschah, daß sein Sitz nach auswärts
verlegt wurde. Das Landgericht wurde besonders bei Kompetenz⸗
streitigkeiten, bei Grenz⸗ und Gebietsdifferenzen um seine Entscheidung
— — wurde den Bürgern von Nürnberg durch
eine Urkunde Kaiser Sigmunds das alte Recht bestätigt, „daß man
weder sie, ihre Hübner, ihre Leut noch ihr Gut um weltliche sach und
spruche nindert beklagen soll, dann vor ihrem Schultheißen, der Stadt
zu Nürnberg“ und das Landgericht, das öfters versucht hätte, ihnen
„dieselbe Gnade, Freiheit und Recht, wider ihrer Briefe Laut und
Sag zu überfaren und zu bekränken“ ausdrücklich angewiesen, daß es
sich nicht unterstehen solle, in diese Rechte einzugreifen.
Fortsetzung folgt.)