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unter Androhung seiner königlichen Ungnade und des Verlustes ihrẽr
Ihiler und Würden, daß sie bis zum Feste Allerheiligen an einem
verabredeten Tage alle zugleich personlich vor dem Schultheißen und
und den Ratsmännern der Stadt erscheinen und unter Berůhrung der hei⸗
ligen Reliquien einen öffentlichen Eid leisten sollen, den Wald wieder
in seinen alten Zustand zu bringen und nicht zu dulden, daß Fremde
und Unberufene durch Kauf oder auf anderem Wege sich Nuhnießungen
irgendwelcher Art an ihm erwürben. Dazu dürfen sie den Rat und
Beistand der Bürger der Stadt anrufen.
Wir sehen also hier der Stadt ein Oberaufsichtsrecht über den Wald
eingeräumt, das soweit ging, daß sich die höchsten Forstbeamten eidlich gegen
sie verpflichten mußten, ihrem Nutzen foͤrderlich und dienstbar zu sein.
Dieses wichtige Recht erfuhr eine Bestätigung durch eine Ur—
kunde Kaiser Ludwigs vom Jahre 1331, in der außerdem noch folgen⸗
des festgesetzt wurde. Auf jeder Forsthube soll ein Förster sitzen, der
nur auf ihr und nirgendwo anders pfänden darf. Jede Forsthube
soll unteilbar sein. Die Amtleute, Foörster und ihre Diener sollen
an Niemanden Holz verkaufen, noch jemandem erlauben, Holz aus
dem Walde zu fahren, außer denen, die von altersher ein Recht daran
haben. Dann eine höchst wichtige Bestimmung, die aber später durch
König Wenzel aufgehoben wurde: Die obersten Forstmeister sollen in
Nürnberg wohnen „mit ihr selbs leibe“, wollten sie das nicht, so
sollen sie kein Recht haben an dem Wald noch über die Förster. Die Forst—
beamten dürfen nichts von ihrem Besitz und ihren Rechten an andere
verkaufen, es sei ein Edelmann oder Ritter, „wenn (weil) es dem
Reich und der Statt schedlich an den Wald ist.“ Und wer von den
Amtleuten, Förstern und Zeidlern das nicht hielte und diesen Be⸗
stimmungen nicht gehorsam wäre, die soll ein Richter zu Nürnberg
und die Bürger von des Reichs wegen strafen an Leib und Gut, in
dem Maße, wie es ihnen gut dünkt.
Diese Urkunde bestätigt Karl IV. 1347 in ihrem vollen Umfange,
fügt aber noch einen Zusatz bei, der deshalb von besonderem Interesse
erscheint, als er der Stadt an einem Besitztum außerhalb ihrer Ring—
mauern bedeutende Rechte zuerkennt. Er empfiehlt nämlich dem Rate
die „Burg in dem Wald gelegen, die Brunn genannt ist“, die dem
Reich gehört, in aller der Weise und Meinung, wie er ihm feine Burg
und seinen Turm oberhalb Nürnberg verliehen hat, ihm damit zu
gewarten. Diese Waldesfeste, drei starke Wegstunden östlich von Nürn⸗
berg gelegen, hatten sich die Kaiser gerade hier im herrlichsten Reviere
als Jagdschloß erbont. (Forts. folgt.)