Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
—A 
J. URllgemeines. 
Reinigung von Weihern. 
8116. 
Stehende Gewässer, insbesondere Weiher und Teiche, sind auf 
jeweilige polizeiliche Anordnung und zu der von der Polizeibehörde 
angeordneten Zeit sowie innerhalb der bestimmten Frist gründlich 
zu reinigen. 
Straßen, Höfe, Reihen, Grundstücke; Ausgießen 
von Flüssigkeiten usw. 
8117 
Die Verunreinigung der öffentlichen Straßen sowie das Aus— 
gießen von Flüssigkeiten oder Auswerfen von Stoffen, welche unan— 
genehme oder schädliche Ausdünstungen verbreiten können oder gift⸗ 
haltiger Natur sind, ist untersagt. 
Abwasser solcher Art darf weder unmittelbar noch über benach— 
barte Grundstücke auf ungepflasterte Straßen, in Straßengräben 
oder ungepflasterte Rinnen' geleitet oder gegossen werden. Auch in 
Höfen, Reihen und Durchgaͤngen, welche sm Privateigentum sich 
befinden, ist das Ausgießen solcher Flüssigkeiten sowie das Aus— 
werfen solcher Stoffe verboten, und es sind diese rtlichkeiten von 
Unrat jeder Art frei zu halten. Strafbar ist ferner, wer den in 
dieser Beziehung etwa veranlaßten, besonderen Weisungen der 
Polizeibehörde nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 
Folge leistet. 
Entleerung von Unrat. 
8 118. 
Das Ausleeren des Inhaltes von Abort⸗, Dung⸗, Odel⸗- und 
Sammelgruben, von Nachtkübeln und Tonnen (fosses mobiles), 
dann von Unrat, insbesondere von faulenden oder stinkenden Stoffen 
aller Art in Versitzgruben, Kanäle, in fließendes oder stehendes 
Bewässer oder in die Straßenrinnen ist verboten. 
Solche Ausleerungen auf Grundstücke sind nur dann gestattet, 
wenn diese Grundstücke freiliegende, landwirtschaftlich benützte Felder 
oder Gärten sind und wenn die Ausleerung mit Zustimmung des 
Eigentümers des Grundstückes oder des Stellvertreters desselben 
zum Zwecke der Düngung erfolgt. 
Wird hierbei ein Grundstück in der Nähe bewohnter Gebäude 
benützt, so muß der Inhalt der in Absatz 1 aufgeführten Gruben, 
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