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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
—A
J. URllgemeines.
Reinigung von Weihern.
8116.
Stehende Gewässer, insbesondere Weiher und Teiche, sind auf
jeweilige polizeiliche Anordnung und zu der von der Polizeibehörde
angeordneten Zeit sowie innerhalb der bestimmten Frist gründlich
zu reinigen.
Straßen, Höfe, Reihen, Grundstücke; Ausgießen
von Flüssigkeiten usw.
8117
Die Verunreinigung der öffentlichen Straßen sowie das Aus—
gießen von Flüssigkeiten oder Auswerfen von Stoffen, welche unan—
genehme oder schädliche Ausdünstungen verbreiten können oder gift⸗
haltiger Natur sind, ist untersagt.
Abwasser solcher Art darf weder unmittelbar noch über benach—
barte Grundstücke auf ungepflasterte Straßen, in Straßengräben
oder ungepflasterte Rinnen' geleitet oder gegossen werden. Auch in
Höfen, Reihen und Durchgaͤngen, welche sm Privateigentum sich
befinden, ist das Ausgießen solcher Flüssigkeiten sowie das Aus—
werfen solcher Stoffe verboten, und es sind diese rtlichkeiten von
Unrat jeder Art frei zu halten. Strafbar ist ferner, wer den in
dieser Beziehung etwa veranlaßten, besonderen Weisungen der
Polizeibehörde nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Folge leistet.
Entleerung von Unrat.
8 118.
Das Ausleeren des Inhaltes von Abort⸗, Dung⸗, Odel⸗- und
Sammelgruben, von Nachtkübeln und Tonnen (fosses mobiles),
dann von Unrat, insbesondere von faulenden oder stinkenden Stoffen
aller Art in Versitzgruben, Kanäle, in fließendes oder stehendes
Bewässer oder in die Straßenrinnen ist verboten.
Solche Ausleerungen auf Grundstücke sind nur dann gestattet,
wenn diese Grundstücke freiliegende, landwirtschaftlich benützte Felder
oder Gärten sind und wenn die Ausleerung mit Zustimmung des
Eigentümers des Grundstückes oder des Stellvertreters desselben
zum Zwecke der Düngung erfolgt.
Wird hierbei ein Grundstück in der Nähe bewohnter Gebäude
benützt, so muß der Inhalt der in Absatz 1 aufgeführten Gruben,
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