Objekt: Alt-Nürnberg

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auf ihre Thätigkeit angewiesen waren. Von den Bestimmungen des 
zroßen Privilegs sind folgende besonders bemerkenswert: 
) Kein Bürger der Stadt soll einen anderen Schutzherrn (Vogt) 
haben, als den römischen König oder Kaiser, womit klar aus— 
gedrückt wird, daß die Stadt eine königliche oder reichsfreie ist. 
Ausschließlich vor dem königlichen Schultheiß hat der Nürn— 
berger, welcher ein Verbrechen begangen hat, Recht zu stehen. 
Die Steuer wird nicht von dem Einzelnen, sondern von der 
Gesamtgemeinde erhoben. 
Neben diesen Bestimmungen, welche die politische Stellung der 
Stadtgemeinde kennzeichnen, erscheinen dann verschiedene Festsetzungen, 
welche dazu dienen sollen, das immer weiter um sich greifende Lehen— 
wesen von den Mauern der Stadt Nürnberg abzuwehren. Es soll 
kein Nuürnberger Bürger eines anderen Muntmann werden (sich nicht 
in den Schutz eines anderen begeben); niemand im römischen Reich 
soll einen Nürnberger vor sein Lehengericht ziehen oder zum Zwei— 
kampf nötigen; derjenige, welcher einen Nürnberger belehnt, soll sich 
bei Rechtshändeln an dem Zeugnis der Mitbürger begnügen lassen; 
von einem Nürnberger Bürger, welchem Güter als Bürgschaft oder 
Pfand verliehen sind, sollen beim Tode des Verpfänders weder dessen 
Lehensherr noch dessen Erben Anspruch erheben, bevor sie jene Pfand— 
schaft eingelöst. 
Und endlich erscheinen dann in dem Freiheitsbrief noch ver— 
schiedene Vergünstigungen, welche sich auf Verkehr und Handel beziehen: 
Nürnberger Münze soll auf den Messen zu Donauwörth und Nörd— 
lingen gang und gäbe sein; der Nürnberger Münzmeister mag, wenn 
er will, zu Nördlingen seine Münze schlagen. Während der Dauer 
des königlichen Hoflagers genießt jeder Nürnberger Bürger für seine 
Sachen Zollfreiheit. Von Regensburg bis Passau soll kein Nürn— 
berger Bürger Zoll zahlen und in Ascha nur den gewöhnlichen 
Schiffszoll entrichten. Zwischen den Bürgern von Nuͤrnberg und 
denen zu Speyer besteht gegenseitige Zollfreiheit und in Worms haben 
die Nürnberger gegen ein jährliches Ehrengeschenk (ein Pfund Pfeffer 
und ein Paar Handschuhe) keine Zollabgabe zu entrichten. 
So fürsorglich Friedrich II. für seine, d. h. die königlichen 
oder Reichsstädte sich zeigte, so wenig Rücksicht nahm er auf das 
Gedeihen der bischöflichen Städte. Um die Wahl seines Sohnes 
Heinrich zum römischen König durchzusetzen, bedurfte er die Unter— 
stützung der geistlichen Fürsten. Diesem dynastischen Interesse mußten 
jener unter bischöflicher Botmäßigkeit stehenden Städte Errungenschaften 
in Freiheit und Selbstverwaltung zum Opfer fallen. Nachdem die 
Wahl des achtjährigen Knaben Heinrich zum römischen König voll— 
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