— 34
auf ihre Thätigkeit angewiesen waren. Von den Bestimmungen des
zroßen Privilegs sind folgende besonders bemerkenswert:
) Kein Bürger der Stadt soll einen anderen Schutzherrn (Vogt)
haben, als den römischen König oder Kaiser, womit klar aus—
gedrückt wird, daß die Stadt eine königliche oder reichsfreie ist.
Ausschließlich vor dem königlichen Schultheiß hat der Nürn—
berger, welcher ein Verbrechen begangen hat, Recht zu stehen.
Die Steuer wird nicht von dem Einzelnen, sondern von der
Gesamtgemeinde erhoben.
Neben diesen Bestimmungen, welche die politische Stellung der
Stadtgemeinde kennzeichnen, erscheinen dann verschiedene Festsetzungen,
welche dazu dienen sollen, das immer weiter um sich greifende Lehen—
wesen von den Mauern der Stadt Nürnberg abzuwehren. Es soll
kein Nuürnberger Bürger eines anderen Muntmann werden (sich nicht
in den Schutz eines anderen begeben); niemand im römischen Reich
soll einen Nürnberger vor sein Lehengericht ziehen oder zum Zwei—
kampf nötigen; derjenige, welcher einen Nürnberger belehnt, soll sich
bei Rechtshändeln an dem Zeugnis der Mitbürger begnügen lassen;
von einem Nürnberger Bürger, welchem Güter als Bürgschaft oder
Pfand verliehen sind, sollen beim Tode des Verpfänders weder dessen
Lehensherr noch dessen Erben Anspruch erheben, bevor sie jene Pfand—
schaft eingelöst.
Und endlich erscheinen dann in dem Freiheitsbrief noch ver—
schiedene Vergünstigungen, welche sich auf Verkehr und Handel beziehen:
Nürnberger Münze soll auf den Messen zu Donauwörth und Nörd—
lingen gang und gäbe sein; der Nürnberger Münzmeister mag, wenn
er will, zu Nördlingen seine Münze schlagen. Während der Dauer
des königlichen Hoflagers genießt jeder Nürnberger Bürger für seine
Sachen Zollfreiheit. Von Regensburg bis Passau soll kein Nürn—
berger Bürger Zoll zahlen und in Ascha nur den gewöhnlichen
Schiffszoll entrichten. Zwischen den Bürgern von Nuͤrnberg und
denen zu Speyer besteht gegenseitige Zollfreiheit und in Worms haben
die Nürnberger gegen ein jährliches Ehrengeschenk (ein Pfund Pfeffer
und ein Paar Handschuhe) keine Zollabgabe zu entrichten.
So fürsorglich Friedrich II. für seine, d. h. die königlichen
oder Reichsstädte sich zeigte, so wenig Rücksicht nahm er auf das
Gedeihen der bischöflichen Städte. Um die Wahl seines Sohnes
Heinrich zum römischen König durchzusetzen, bedurfte er die Unter—
stützung der geistlichen Fürsten. Diesem dynastischen Interesse mußten
jener unter bischöflicher Botmäßigkeit stehenden Städte Errungenschaften
in Freiheit und Selbstverwaltung zum Opfer fallen. Nachdem die
Wahl des achtjährigen Knaben Heinrich zum römischen König voll—
I pl,
utie
̃ sühet
un der
dunun
I
a uhen
gin st
Juüstit,
zude gei
dhne
iischone
—
puih
un der
—
—
uuen,
—
rüten
—
biln
aht hu
nhe
uhen⸗
uden ho
dn poh
wwhel
sut.
ut den
Msen
IU yypp—
1
Vhih
3*
3
uss
.
AAcher
nin
s
—