Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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ir, sagerin, stiefdochter mit Christoffen Koler, rotschmid- 
gesellen, verkuppelt, das sie nicht allain aneinander genommen, 
sondern auch aneinander beschlaffen, derwegen und als ir stief- 
dochter vor dreien wochen schwangers leibs in ainem krantz mit 
ernantem Koler zu kirchen gangen, hab das gemaine volck nicht 
allain über sie ausgespurzt und vil unnützer reden getriben, 
sonder auch ir, sagerin, geflucht, da sie doch von solchen sachen 
kain wissenschafft gehabt; und über das so zaume gedachte 
Weinmanin jetzt iren eltern son auch zu ir, das zu besorgen, 
sie möcht sich understehen, denselben auch zu verkuppeln, — 
ist befolhen, die besagte Weinmanin ins loch einzuziehen und 
die zwai Jungen eeleut zu erfordern und ains in abwesen deß 
andern zu verhören und zu red zu halten, ob sie die Weinmanin 
also zusammen verkuppelt und inen zu irer unzucht verstattung 
gethan. Und darneben zu bedencken befolhen, wie solchem erger- 
[13 b] lichen mißbrauch der geschwengerten personen, das sie 
also on alles scheuhen in krenzen und harpanden gleich andern 
junckfrauen zu kirchen gehen und sich derselben ehren zu ge- 
brauchen understehen dürffen, hinfüro zufurkommen, und was 
mit denselben deß einlaittens halben für ordnung zu machen. 
322, [1580, XIII, 22 b—23 a] 16. März 1581: 
Längerer Ratsverlaß, der von einem Trinkgeschirr handelt, 
das Dr. Johann Heffner bez eınem Schießen an den Chur- 
Fürsten zu Sachsen verloren hat. KEırgentlich hätte er für den 
Schaden zu stehen, doch wiırd schließlich beschlossen, das ver- 
schossen trinckgeschirr von gemainer stat wegen zu bezalen. Zs 
wird ın dem Verlaß auch eines anderen ähnlichen früheren 
Wettschießens zwischen dem Churfursten und Dr. Heffner zu 
Zwickau Erwähnung gethan. 
523. [1580, XIII, 36 b] 22. März 1581: 
Christoffen Koler, rotschmidt, soll man auf deß 
yantzen handtwercks von seinetwegen beschehne fürpit, und die- 
weil er sonst so ein guts lob hat, auch ein solcher künstlicher 
arbaiter sein soll, der übrigen auferlegten und noch unerfüllten 
thurnstraf erlassen, aber sein weib noch in der straf pleiben lassen. 
524, [1580, XIII, 2. Abt. 5 b] 25. März 1581: 
Das Rotgießerhandwerk ın Leipzig betreffend. 
525. [1581, I, 18 a] 1. April 1581: 
Auf Hansen Schulthessen, briefmalers zu Augs-
	        
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