Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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den Jubilirern "eingehen und mit beschaidenheit darnach suchen 
mögen, doch das sie sich zuvor allezeit bey den rugsherren oder 
jüngern herrn bürgermeister angeben, umb erlaubnus bitten, auch 
die personen, bey denen sie nachsuchen wollen, benennen, damit 
nicht andere ungelegenheit daraus erfolge. Endlich auch Jörgen 
Florer und Hansen Sommersteins, schneiders, weib in 
der Fröschau zu erfordern und ihnen das auff- und widerverkauffen 
des silbergeschirrs alhie in der statt, es geschehe gleich bey dem 
hingeben oder werde ihnen sonsten zu hauß gebracht, bey Meiner 
Herren ernstlichen straff abzuschaffen; welches dann auch sonsten 
jederman in gemain bey gleichmessiger straff verbotten und den 
gzeschwornen goldschmiden [58 b] zugelassen sein soll, da 
sie dergleichen personen in erfahrung bringen, dieselbige gebürlich 
furzunemen. Jedoch dem Florer hierbey diese lüfftung zu thun, 
das er gleichwol zu Franckfurt, Leibzig und anderer orten 
ausserhalb der statt dasselbige einkauffen möge; er solle es aber 
allezeit die geschwornen goldschmid oder den wardein zuvor be- 
sichtigen und bestreichen lassen, ihnen dasselbige anbieten und 
das geringste nicht darzu verschmelzen oder under die juden, die 
as hernacher in wincklmünzen verbrauchen, schieben oder ver- 
kauffen. 
2886. [1617, IV, 64 a] 6. August 1617: 
Uff der rugsherren relation, was abermals zwischen den 
kupferschmiden und Matthes Pfeffer, zeugmeister, im 
rugampt vorgangen, und das die kupferschmid sich beschwert, 
las der Pfeffer [64 b] Meiner Herren jüngstem den 1. Julii ergan- 
genem verlaß nitt nachkumme oder denselben mißbrauche, wie 
er dann alle keufflin an sich ziehe und erst vor wenig tagen bey 
Cunrad und Paulus den Schrecken ihnen 3 centner zin 
aus den henden gekaufft, ist verlassen, den angezogenen verlaß 
mitt 25 f. straff zu verpeenen und solchs den kupferschmiden 
anzuzeigen, den Pfeffer, wann er darwider handle, darauff zu rügen. 
Dem Pfeffer aber soll man nochmals sagen, er soll diß gießwercks 
und was darzu gehört, müssig gehen und deß zeughauses warten, 
dann sein sohn nunmehr bey einem solchen alter, das er dem- 
selben selbs wol werde vorstehen können. 
23887. [1617, IV, 75 a] 9. August 1617: 
Heinrich Ulrich, kupferstechers, aus Wien ge- 
thanes schreiben, darinnen er nach langem lamentiren sich erclert.
	        
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