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2869. [1617, II, 52 b] 12. Juni 1617:
Der wißmatmaler supplication umb besserung ihrer
ordnung sollen die rugsherren zu sich nemen und, ob ihnen zu
willfaren, bedencken.
23870. [53 b] Valentin Mylkusch von Gura in Schlesien,
der mitt goldschmidszeug handlen will, ... soll man zu
bürger annemen.
28%1. [1617, III, 17 a] 283. Juni 1617:
„.. Fridrich Löbsinger*!) von Nördlingen, gold-
arbeiter, das bürgerrecht abschlagen.
2872. [1617, III, 36 a] 1. Juli 1617:
Deß goldschmidhandwercks supplication und beschwe-
rung wider die störer auff ihrem handtwerck, sonderlich wider
die goldschmid zu Schwobach, die falsche arbeit machen
und für Nürnberger arbeit verkauffen, dann auch wider Jörgen
Florer und deß Summerstains in der Fröschau wonhafft
weib, die ihnen silber und gold aus den henden kauffen, sollen
die rugsherren zu sich nemen, den Florer und die Summerstainin
drauff zu red halten und bedencken, wie dem goldschmidhandwerck
zu helffen und die falsche arbeit abzutreiben; ob nitt den hiesigen
jubilirern bey einer straff zu verpieten, von den goldschmiden
zu Schwobach nichts zu kauffen.
28%3. [37 b] Den geschwornen deß kupferschmidhand-
wercks soll man der rugsherren bedencken gemes anzeigen,
Meine Herren können dem jungen Hannß Pfeffer nitt ver-
wehren, das alte kupfer, soviel er dessen zu seiner gießarbeit
bedürfftig, zu kauffen, wie es dann andern glockengiessern
[38 a] und rothschmiden auch frey sey, doch woll man ime
und seinem vatter, dem zeugmaister, verpieten, das sie mitt dem
alten kupfer keinen furkauff treiben, noch ettwas davon unVver-
arbeitet wider hingeben und solchs den kupferschmiden nitt aus
den henden kauffen. Das soll man auch dem zeugmaister und
seinem sohn also anzeigen und ihne dahin vermahnen, das er,
soviel muglich, ausserhalb der statt von frembden orten das alte
kupfer an sich bringe, damitt soviel desto mehr dem hiesigen
kupferschmidhandwerck zu gutem kumme. Man soll auch dem
1\ Goldschmiede-Verzeichnis Nr. 708 (zwischen 1586 und 1620). Sein und
seines Bruders Toachim Grab auf dem Tohanniskirchhof. Vgl. Trechsel Ss. 853.