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angeregts probationtags mitt erinnerung, der sachen ingedenck
zu sein, neben herren D. Gugel deputirt E. im Hoff.
23300. [1609, VI, 59 a] 28. September 1609:
ChristoffMairs, wißmatmalers, supplication, ime die
inwonung zu Wehrd zu vergunnen ungeachtet der hiesigen wiß-
matmaler widerfechtens, sollen die rugsherren zu sich nemen und
nochmals bedencken, weil dannoch so viel leut für ihn bitten und
es kein geschwornes handwerck ist, ob dannoch die hiesige wiß-
mattmaler ursachen genug angezeigt, das man eben disen Mair
hinwegschaffen müsse.
2501. (1609, VI, 69 a] 30. September 1609:
jonas Falcken soll man auslassen, wie auff seiner sag
verzeichnet, und ime sagen, er soll sich an ander ort thun, dann
man ihne alhie ferner nitt werde arbeiten lassen; seinem maister
Heinrich von der Bruck aber berichten, das er nitt gestendig
sein wollen, das er mitt seinem weib sündlich zugehalten.
Das Heft VL enthält noch einıge weitere Ratsverlässe ber
den ım Loch befindlichen Jonas Falck, ın denen es sıch nament-
lıch um die Untersuchung einer Materie, die bei ihm gefunden
wurde und dıe er seines Mersters Weib beigebracht haben soll,
handelt. Bl.31 6 wırd gesagt, daß Herr D. Fohann Neudörffer
und der Apotheker Lienhard Stoberlein diese materi für »Hıppo-
manes« halten. — Bl. 57 b wırd dıes von den Herren D. Peßler
und DD. Doldıus bezweıfelt; F. Falck soll gebunden und bedroht
werden, damıt er dıe Wahrheit sage. — Nach Bl. 60 a soll
man einer von Falck ın seiner Aussage namhajft gemachten
Facobına nachtrachten.
Hierauf folgt vorstehender Verlaß vom 30. September.
23302. [1609, VII, 6 a] 6. Oktober 1609:
Herrn Joachim Ernst, marggraven, abermalig schreiben
und begern, Jacob Kurzen, rosensetzer zu Fürth, sein
abgenummen atzunggelt zu erstatten und ime seiner versaumbnus
abtrag zu thun, soll man herren DD. Oelhafen, Burckhard und
Fetzer zu bedencken zustellen, wie diß schreiben zu beantworten;
und sein dabey die rugsherren ersucht [6 b| worden, der kays.
May. schreiben, darınnen Meinen Herren befohlen, über weiland
Claudii vom Creutz erlangtem privilegio zu halten, darzu
auffzusuchen, auch einen bericht darzu zu thun, was bißhero in