Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

398 
supplication umb zulaßung zu den maisterstücken sollen die 
rugsherren zu sich nemen, die geschworne drauff hören und, 
wann es keine verhinderung hatt, den supplicanten zulaßen, im 
widrigen fall aber widerbringen. 
2255. [1608, XIII, 8 a] 4. März 1609: 
Endres Popp, geschmeidmacher, kommt vor. 
2256. [1608, XIII, 37 a] 17. März 1609: 
Wentzel Maler soll man die vergunst, ohn das bürger- 
recht alhie zu wohnen, widrumb auff zwey jar erstrecken, doch 
das er sein vermögen andern bürgern gemes verlosunge. 
22540. [1608, XIII, 41 b] 18. März 1609: 
Margretha, Hansen Keilholz, hefftleinmachers, wittib, soll 
man mitt ihrer eheclag wider Hansen Wurtzelbaur, mes- 
serschmid, ans stattgericht weisen. 
3258, [1608, XIII, 52 a] 23. März 1609: 
Uf herren Christian, churfürsten zu Sachsen 
schreiben, ihrer f. g. für dero müntz ein silber und goldgewicht 
fertigen und durch zeiger, Abraham Dittich, zukummen zu 
laßen, ist befohlen, dem ambtman in der schau und gwardein 
auffzulegen, solche gewicht, wie sie begert werden, fertigen zu 
lassen, mitt vleis zu eichen und alßdann dem Düttich umb die 
zebür zuzustellen. 
2259. [54 b] Den flach- und etzmalern soll man zu 
ihrer ordnung addirn, das ein yeder‘ maister ihres handwercks 
hinfort [55 a] alle viertel jahrs, wann sie zusammen kummen, 
zehen creutzer zu abrichtung deß jahrs fürfallender uncosten 
einlegen soll; ihnen aber dabey anzeigen, wo sich dessen einer 
widern oder gar nitt kummen würde, das sie sich deßen vor der 
rug beclagen, alda gegen denselben nach gelegenheit der sachen 
ein einsehen gehabt werden soll; doch sollen die vorgeher, wie 
sie sich erpotten, solch gelt zusamen in eine püchsen stoßen und 
alle jahr ordenliche rechnung drumb thun. 
2260. [1608, XIV, 1 a] 30. März 1609: 
Paulus Ammon!) soll man zu dem, maisterrecht auff 
dem brieffmalerhandwerck kummen laßen, doch die suppli- 
cation den rugsherren zustellen, darob zu sein, damitt die ord- 
nung gehalten werde. 
I) Zahns Jahrbücher 1, 231 (1610, 1621).
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.