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supplication umb zulaßung zu den maisterstücken sollen die
rugsherren zu sich nemen, die geschworne drauff hören und,
wann es keine verhinderung hatt, den supplicanten zulaßen, im
widrigen fall aber widerbringen.
2255. [1608, XIII, 8 a] 4. März 1609:
Endres Popp, geschmeidmacher, kommt vor.
2256. [1608, XIII, 37 a] 17. März 1609:
Wentzel Maler soll man die vergunst, ohn das bürger-
recht alhie zu wohnen, widrumb auff zwey jar erstrecken, doch
das er sein vermögen andern bürgern gemes verlosunge.
22540. [1608, XIII, 41 b] 18. März 1609:
Margretha, Hansen Keilholz, hefftleinmachers, wittib, soll
man mitt ihrer eheclag wider Hansen Wurtzelbaur, mes-
serschmid, ans stattgericht weisen.
3258, [1608, XIII, 52 a] 23. März 1609:
Uf herren Christian, churfürsten zu Sachsen
schreiben, ihrer f. g. für dero müntz ein silber und goldgewicht
fertigen und durch zeiger, Abraham Dittich, zukummen zu
laßen, ist befohlen, dem ambtman in der schau und gwardein
auffzulegen, solche gewicht, wie sie begert werden, fertigen zu
lassen, mitt vleis zu eichen und alßdann dem Düttich umb die
zebür zuzustellen.
2259. [54 b] Den flach- und etzmalern soll man zu
ihrer ordnung addirn, das ein yeder‘ maister ihres handwercks
hinfort [55 a] alle viertel jahrs, wann sie zusammen kummen,
zehen creutzer zu abrichtung deß jahrs fürfallender uncosten
einlegen soll; ihnen aber dabey anzeigen, wo sich dessen einer
widern oder gar nitt kummen würde, das sie sich deßen vor der
rug beclagen, alda gegen denselben nach gelegenheit der sachen
ein einsehen gehabt werden soll; doch sollen die vorgeher, wie
sie sich erpotten, solch gelt zusamen in eine püchsen stoßen und
alle jahr ordenliche rechnung drumb thun.
2260. [1608, XIV, 1 a] 30. März 1609:
Paulus Ammon!) soll man zu dem, maisterrecht auff
dem brieffmalerhandwerck kummen laßen, doch die suppli-
cation den rugsherren zustellen, darob zu sein, damitt die ord-
nung gehalten werde.
I) Zahns Jahrbücher 1, 231 (1610, 1621).