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189%. [71 b] 5. April, [99 b] 13. April, [115 a] 18. April,
und [117 b] 19. April 16038:
Vier weıtere Ratsverlässe über diese Angelegenheit, die
schließlich zu Gunsten der Schlüsselbergerin entschieden wird.
1898, [1602, XIII, 59 a] 1. April 16083:
Barthl Viatis und Martin Pellers supplication umb für-
schrifft an die kays. May. wegen der 10.000 f., so weiland bi-
schoff Paulus zu Breßlau zu ihnen gelegt, und davon sie
auff der kays. May. befehl anyetzo Christoffen Jamitzer
1024 f. bezalt haben, soll man herren D. Gugel umb sein räth-
lich bedencken zustellen, ob dise supplication der kays. May.
also einzuschliessen, weil der Peller darinnen eine recompens
seiner mühewaltung begert, auch was gestalt die fürschrifft zu
ertheilen sein werde, dann auch, weil die obligation der kays.
May. befehl gemes wegen der ausgezalten 4024 f. unterschriben
werden soll, ob Meine Herren dieselbe unterschreiben lassen
müssen oder ob es nitt das beste, das der Jamitzer, der das gelt
ampfangen, dieselbe unterschreiben thete.
1899. [1602, XIII, 63 b] 2. April 1605:
Barthl Viatis und Martin Peller soll man ihre supplication
umb fürschrifft an die kays. May. widerumb zustellen und ihnen
anzeigen, ihr furgeben sey ettwas unlautter, dann aus demselben
nitt zu vernemen, was nach auszalung voriger posten und an-
yetzt des Jamitzers schuld pro resto an gelt bestehe, item, was
in specie an erkaufften wahren, deßgleichen an galanteria, wie sie
es nennen, so dem verstorbnen herren bischoff zu Breßlau
oder deßen erben angehörig, vorhanden, item, was er, Peller, zu
einer recompens seiner mühewaltung begeren thue, welchs doch
Jie kays. May. alßbalden werde wissen wöllen. Werde demnach
die notturfit erfordern, das sie entweder ihren bericht ettwas mehr
erleuttern oder eine specificirte rechnung und verzeichnus bey-
legen. — In sonderheit aber soll man den Peller erinnern, sich
der recompens wegen seiner mühewaltung wol zu be- [64 a] den-
cken und dieselbe nitt zu hoch zu spannen, damitt es ime bey
ler kays. May. nitt zur ungnad gereiche. Wann solcher fernere
sericht von ihnen erfolgt, soll man die vorige handlung und
schreiben darzu auffsuchen und herren D. Gugel umb sein räth-
lich bedencken zustellen, sonsten aber den Gamitzer unter die
haubtschreibung verzeichnen und mitt seinem pettschafft becreff-