Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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189%. [71 b] 5. April, [99 b] 13. April, [115 a] 18. April, 
und [117 b] 19. April 16038: 
Vier weıtere Ratsverlässe über diese Angelegenheit, die 
schließlich zu Gunsten der Schlüsselbergerin entschieden wird. 
1898, [1602, XIII, 59 a] 1. April 16083: 
Barthl Viatis und Martin Pellers supplication umb für- 
schrifft an die kays. May. wegen der 10.000 f., so weiland bi- 
schoff Paulus zu Breßlau zu ihnen gelegt, und davon sie 
auff der kays. May. befehl anyetzo Christoffen Jamitzer 
1024 f. bezalt haben, soll man herren D. Gugel umb sein räth- 
lich bedencken zustellen, ob dise supplication der kays. May. 
also einzuschliessen, weil der Peller darinnen eine recompens 
seiner mühewaltung begert, auch was gestalt die fürschrifft zu 
ertheilen sein werde, dann auch, weil die obligation der kays. 
May. befehl gemes wegen der ausgezalten 4024 f. unterschriben 
werden soll, ob Meine Herren dieselbe unterschreiben lassen 
müssen oder ob es nitt das beste, das der Jamitzer, der das gelt 
ampfangen, dieselbe unterschreiben thete. 
1899. [1602, XIII, 63 b] 2. April 1605: 
Barthl Viatis und Martin Peller soll man ihre supplication 
umb fürschrifft an die kays. May. widerumb zustellen und ihnen 
anzeigen, ihr furgeben sey ettwas unlautter, dann aus demselben 
nitt zu vernemen, was nach auszalung voriger posten und an- 
yetzt des Jamitzers schuld pro resto an gelt bestehe, item, was 
in specie an erkaufften wahren, deßgleichen an galanteria, wie sie 
es nennen, so dem verstorbnen herren bischoff zu Breßlau 
oder deßen erben angehörig, vorhanden, item, was er, Peller, zu 
einer recompens seiner mühewaltung begeren thue, welchs doch 
Jie kays. May. alßbalden werde wissen wöllen. Werde demnach 
die notturfit erfordern, das sie entweder ihren bericht ettwas mehr 
erleuttern oder eine specificirte rechnung und verzeichnus bey- 
legen. — In sonderheit aber soll man den Peller erinnern, sich 
der recompens wegen seiner mühewaltung wol zu be- [64 a] den- 
cken und dieselbe nitt zu hoch zu spannen, damitt es ime bey 
ler kays. May. nitt zur ungnad gereiche. Wann solcher fernere 
sericht von ihnen erfolgt, soll man die vorige handlung und 
schreiben darzu auffsuchen und herren D. Gugel umb sein räth- 
lich bedencken zustellen, sonsten aber den Gamitzer unter die 
haubtschreibung verzeichnen und mitt seinem pettschafft becreff-
	        
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