Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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erklärt, daß er alle Gnade, womit er die Stadt Nürnberg ausgezeichnet, 
vor Ablauf eines Jahres nicht widerrufen wolle — erhielt ihre Er— 
gänzung durch ein drei Jahre später (1823) erteiltes Privileg, das im 
wesentlichen folgende Bestimmungen enthält. 
Wenn der Fall eintritt, daß der Schultheiß der Stadt über 
schädliche Lente nicht richten will oder mag, so soll Albrecht der Resch 
alle Gewalt und alle Rechte haben, die der Schultheiß hat. Zu diesem 
Ende hat ihm der Kaiser den Bann verliehen, he ge Reichs, des 
Landes und der Stadt schädlichen Mann zu richten ,33 soll und 
mag ihn nach Recht überwinden und auch hinz (gegen) ihn richten.“ 
Wenn aber Albrecht der Resch nicht zur Stelle oder den Bürgern 
nicht fügsam ist und die Stadt für ihn einen anderen setzt, so erhält 
dieser in der gleichen Weise den Gerichtsbann. So soll das Ver— 
hältnis unverbrüchlich bestehen, bis der Kaiser das Schultheißenamt 
aus der Hand des Burggrafen erledigt und wieder in seine Gewalt 
bringt“). 
Wir erkennen in diesem Albrecht dem Resch deutlich den späteren 
Stadtrichter, über den eine Urkunde von 1881 weitere Bestimmungen 
enthält. In dieser Urkunde heißt es: Wenn ein Bürger das Leben 
verwirkt hat und deshalb sein Leib gerichtet wird, so sollen seine Erben 
keinen Schaden mehr dulden von des Richters wegen. Gelingt es ihm 
aber, zu entrinnen, so stehen seine Güter dem Richter zum Ersatz. 
Der Landrichter und Landschreiber sind schuldig, das Landgericht 
wir wissen, daß dies burggräflich war) in allen den Rechten, wie es 
vor Alters gewesen, zu halten, auch nicht mehr Geld zu fordern und 
zu nehmen, als recht ist. Schon 1318 hatte die Stadt die Zusiche⸗ 
rung erhalten, daß der Notar des Landgerichts ihr nicht entfremdet, 
sondern in ihr seinen Sitz haben und dem Schultheißen gehorchen und 
anterstehen solle. Niemand aber soll einen Spruch am Landgericht 
verkündigen, er sei denn Ritter oder ehrbarer geschworener Bürger der 
Stadt. Darunter können natürlich nur die Pqrizier verstanden werden. 
Das Recht wegen Ausübung des Blutbanns durch einen eigens 
hierfür von der Stadt aufzustellenden Richter erhält eine klarere Fas— 
sung. Zu jeder Zeit soll der Rat einen Mann zu setzen und zu ent— 
setzen befugt sein, über schädliche Leute zu richten. Wer dazu erkiest 
wird, dem ist der Bann, über das Blut zu richten, ewiglich verliehen. 
Die Freiung, die der durch die Mehrheit des Rats und der 
Schöffen überführte Mörder in oder außer der Stadt finden kann, 
wird aufgehoben. Werden schuldige Leute auf einer Feste ergriffen, 
) Von dieser Verpfändung siehe weiter unten.
	        
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